Der Bundesfinanzhof hat das Steuersparmodell „Dezember-Leasing“ für Firmenwagen gekippt. Es drohen satte Steuernachzahlungen auf Sonderzahlungen.
Sie ermitteln Ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung und planen noch zum Jahresende einen neuen Firmenwagen zu leasen? Vorsicht: Der Bundesfinanzhof hat die Vorteile des bisher beliebten „Dezember-Leasings“ deutlich eingeschränkt: Wer den Wagen nicht dauerhaft zu mehr als 50 Prozent nutzt, bekommt Probleme.
Ein Unternehmer least einen Firmenwagen über drei Jahre. Der Leasingvertrag sieht keine Übernahme des Wagens nach dem Ende der Laufzeit vor. Der Leasingzeitraum beginnt am 1. Dezember. In diesem Monat leistet der Unternehmer eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 36.500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Der Unternehmer nutzt das Auto auch privat und führt ein Fahrtenbuch. Im Dezember nutzt er das Fahrzeug zu rund 71 Prozent beruflich. In dieser Höhe setzt er in seiner Einnahmen-Überschussrechnung die Sonderzahlung im Anschaffungsjahr als Betriebsausgabe an.
Nach einer Betriebsprüfung kommt das Finanzamt zu einem anderen Ergebnis: Denn über die gesamten 36 Monate betrachtet liegt der betriebliche Anteil der Nutzung bei durchschnittlich nur rund 12 Prozent. Deswegen verteilt es den betrieblichen Anteil der Leasingsonderzahlung rückwirkend auf die vollen 36 Monate Laufzeit. Für den ersten Monat erkennt es als Betriebsausgaben nur 1/36 als Betriebsausgaben an – ganze 720 Euro. Dagegen klagt der Betroffene.
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Der Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten des Finanzamtes. Der volle Betriebsausgabenabzug für die Sonderzahlung schon im Anschaffungsjahr komme aus zwei Gründen nicht infrage:
Wer die Anschaffung eines Leasingfahrzeugs für seinen Betrieb plant, sollte vorher unbedingt mit seinem Steuerberater sprechen:
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