Zum 1. Januar 2025 ändert sich der eAU-Datenaustausch. Das Ziel: mehr Transparenz. Hier ein Überblick über die Neuerungen.
Die elektronische Krankschreibung (eAU) ist seit 2023 gesetzlich vorgeschrieben. Wird ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, bedeutet das für den Arbeitgeber: Er stellt über das Meldeverfahren eine Anfrage bei der Krankenkasse, um AU-Daten vom Arbeitnehmer zu erfahren. Die Krankenkasse prüft, ob AU-Daten vorliegen und meldet sie an den Arbeitgeber zurück.
Ab 2025 hat der Gesetzgeber das Verfahren angepasst und will dadurch für mehr Transparenz sorgen. Die Krankenkassen AOK und Die Techniker berichten auf ihren Webseiten über die ab dem kommenden Jahr geltenden Änderungen des elektronischen Abrufs der Arbeitsunfähigkeitsdaten.
Die Liste der bisherigen Rückmeldungsgründe ist laut den beiden Krankenkassen um folgende Punkte erweitert worden:
Insgesamt seien – inklusive der bereits bestehenden Gründe – ab 2025 folgende Rückmeldegründe zu berücksichtigen:
Ab 2025 würden außerdem die Zeiträume, die dem Arbeitgeber zurückgemeldet werden, übersichtlicher strukturiert und zwar abgebildet in folgenden Feldern – unabhängig von der Art der Abwesenheit/Arbeitsunfähigkeit:
Bisher gelte: Zu Beginn eines Krankenhausaufenthaltes erfährt der Arbeitgeber das voraussichtliche Ende des Aufenthaltes. Das tatsächliche Ende werde meist erst bei der Entlassung mitgeteilt und durch eine weitere Abfrage übermittelt. Ab 2025 sei eine weitere Abfrage nicht mehr nötig, da die Krankenkasse das tatsächliche Ende eines stationären Aufenthaltes aktiv an den Arbeitgeber melde. Voraussetzung: Eine AU-Abfrage liege vor und das voraussichtliche Entlassungsdatum sei zuvor gemeldet worden.
Tipp: Eingehende Informationen zum Thema finden Sie in der Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) vom GKV-Spitzenverband.