Ab 1. Juli greift die Pflegereform: Insbesondere für Mitarbeitende ohne Kinder wird der Beitrag deutlich teurer.
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Ab 1. Juli greift die Pflegereform: Insbesondere für Mitarbeitende ohne Kinder wird der Beitrag deutlich teurer.

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Personal

Sozialversicherung: Diese Beiträge gelten 2023 für Arbeitgeber

In der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitgeber je die Hälfte des Beitrags. Anders sieht es seit dem 1. Juli in der Pflegeversicherung aus.

Pflegeversicherung: Diese Beiträge gelten ab 1. Juli

Auch der Bundesrat hat der Pflegereform nun zugestimmt. Damit gelten ab 1. Juli 2023 neue Regeln:  Wie hoch der Beitragssatz für Versicherte ist, hängt künftig von der Kinderzahl ab. Denn die Reform sieht vor, dass es künftig sechs verschiedene Beitragssätze

  • Am teuersten wird es für diejenigen, die keine Kinder haben. Sie zahlen einen Beitragssatz von 4 Prozent.
  • Eltern zahlen generell 0,6 Prozent weniger, maximal also 3,4 Prozent.
  • Für alle, die mehr als ein Kind haben, sind während der Erziehungsphase – also bis zum 25. Lebensjahr der Kinder – noch weitere Abschläge möglich. Der Abschlag pro Kind beträgt 0,25 Prozentpunkte. Eltern mit fünf und mehr Kindern zahlen jedoch einen Mindestbeitragssatz von 2,4 Prozent.
  • Nach der Erziehungszeit entfällt der Abschlag wieder. Eltern zahlen dann wieder den regulären Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.

Laut Bundesgesundheitsministerium beträgt der Arbeitgeberanteil in der Pflegeversicherung einheitlich 1,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil hängt von der Anzahl der Kinder ab:

Bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags werden die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung berücksichtigt. Bei den meisten angestellten Handwerkern dürfte das das Bruttogehalt sein. In der Pflegeversicherung gibt es aber – wie in anderen Zweigen der Sozialversicherung auch –eine Beitragsbemessungsgrenze. 2023 liegt sie bei 4.987,50 Euro im Monat beziehungsweise 59.850,00 Euro im Jahr. Das bedeutet: Für den Teil des Einkommens, der oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen keine Pflegeversicherungsbeiträge an.

Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt aktuell 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt aktuell bei 4.987,50 Euro im Monat beziehungsweise 59.850,00 Euro im Jahr. Sollte das Gehalt der Mitarbeitenden diese Summe übersteigen, fallen die Krankenversicherungsbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an.

Manche Mitarbeitende zahlen in der Krankenversicherung nur den ermäßigten Beitragssatz. Aktuell beträgt er 14 Prozent und gilt für alle, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das ist zum Beispiel bei Beschäftigten der Fall, die bereits eine Altersrente beziehen und nebenher noch arbeiten. 

Die Krankenversicherungsbeiträge werden grundsätzlich paritätisch finanziert: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen also je die Hälfte. Das gilt seit 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, 2023 liegt der im Schnitt bei 1,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen wie diese Übersicht zeigt, die der Spitzenverband der Krankenkassen veröffentlich hat.

Arbeitslosenversicherung: So viel zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zum 1. Januar 2023 ist Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung wieder auf 2,6 Prozent gestiegen. Hier teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag. Das bedeutet: Jeder zahlt 1,3 Prozent.

Die Beiträge werden anteilig vom Bruttolohn abgezogen. Allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze: 2023 liegt sie in Westdeutschland bei 7.300 Euro im Monat und in Ostdeutschland bei 7.100 Euro monatlich.

Rentenversicherung: So hoch ist der Beitragssatz

Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte, also jeweils 9,3 Prozent. Denn der Rentenversicherungsbeitrag liegt bei 18,6 Prozent des Bruttolohns.

In manchen Fällen muss der Rentenversicherungsbeitrag allerdings nicht auf den gesamten Lohn gezahlt werden, da es mit der Beitragsbemessungsgrenze eine Obergrenze gibt. In Westdeutschland liegt sie aktuell bei 7.700 Euro pro Monat und in Ostdeutschland bei 7.100 Euro monatlich.

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