Weil er den Antrag zu spät stellt, erhält ein Bauherr keine KfW-Förderung für die Sanierung. Die Schuld gibt er dem Energieberater und verklagt ihn.
Der Fall: Ein Energieberater beriet einen Bauherrn vor der geplanten energetischen Sanierung eines Gebäudes. Er sollte den Bauherrn auch beim Antrag auf Förderung bei der KfW unterstützen. Zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben des Beraters gehörte eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) – ein für den Antrag erforderliches Dokument, das die Förderfähigkeit bestätigt. Den Förderantrag selbst sollte der Bauherr stellen.
Als schon alles für den Förderantrag vorbereitet war, änderte der Bund kurzfristig die Förderrichtlinien: Das Programm sollte teils gestrichen, teils deutlich gekürzt werden. Der Energieberater erfuhr einen Tag vor der Änderung davon, informierte den Bauherren per E-Mail schickte den Antrag mit. Kurz danach schickte er ihm per E-Mail die fertige BzA und wies noch einmal ausdrücklich auf die Dringlichkeit des Antrags hin.
Doch der Bauherr verpasste die Antragsfrist. Deswegen verklagte er den Energieberater auf Schadenersatz in Höhe von 240.000 Euro. Er habe die Mail zu spät gesehen. Der Berater hätte ihn wegen der Dringlichkeit noch auf anderem Wege kontaktieren und sogar den Antrag selbst stellen müssen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zugunsten des Energieberaters: Der Berater musste den Antrag nicht selbst stellen und keine zusätzlichen Anstrengungen unternehmen, um den Bauherrn zu erreichen. Die Begründung des Gerichts:

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