Autokauf auch ohne Fahrzeugbrief möglich
Ein Kunde erwirbt einen Gebrauchtwagen, obwohl der Händler nur eine Kopie des Fahrzeugbriefs vorlegt. Warum der Mann das Auto trotz Ansprüchen eines Dritten behalten darf.
Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf! Eine Grundregel für vorsichtige Käufer lautet, sich immer das Original des Fahrzeugbriefs oder - wie er jetzt heißt - der Zulassungsbescheinigung Teil II zeigen zu lassen, um später keine böse Überraschung zu erleben. Doch was ist, wenn der Verkäufer nicht nur ein gut beleumundeter Vertragshändler ist, sondern der Wagen auch praktisch wie neu „auf Halde“ steht?
Der Fall: Ein Kunde kaufte bei einem Autohaus einen teuren Vorführwagen der Marke Jeep. Allerdings konnte der Vertragshändler weder beim Vertragsabschluss noch bei der Übergabe des Wagens das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen. Stattdessen zeigte man dem Käufer eine Kopie. Der Kollege mit Zugriff auf die Papiere sei gerade krank, sodass man momentan nicht an das Original komme, lautete die Begründung. Der Käufer nahm das Auto trotzdem mit.
Später stellte sich heraus, dass das Autohaus den Wagen gar nicht hätte verkaufen dürfen. Denn das Auto hatte bei seiner Erstzulassung für kurze Zeit einer Autovermietung gehört – und diese wiederum hatte es als Sicherheit für ein Darlehen eingesetzt. Nun forderte der Kreditgeber den Wagen, weil der Sicherungsfall für das Darlehen eingetreten war. Er verklagte den Käufer auf Herausgabe des Autos. Der Käufer wehrte sich: Er habe das Auto im guten Glauben erworben.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage ab. Grundsätzlich sei es so, dass beim Kauf eines Gebrauchtwagens in „gutem Glauben“ der Käufer sich das Original des Fahrzeugbriefs zeigen lassen müsse. Den vorliegenden Fall sahen die Richter allerdings aus zwei Gründen anders:
- Es handelte sich um einen Vorführwagen mit einer Laufleistung von 50 Kilometern und damit praktisch um einen Neuwagen.
- Der Verkäufer war ein vertrauenswürdiger Vertragshändler, dem der Kunde erst kurz zuvor einen Wagen abgekauft hatte.
Der Käufer musste also bei der etwas fadenscheinigen Geschichte über das Original des Fahrzeugbriefs nicht misstrauisch werden, entschied das OLG Celle. Der Mann darf den Wagen also behalten. (Urteil vom 12. März 2026, Az.: 11 U 123/25)

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