Die Wegezeitentschädigung am Bau gilt jetzt für alle Betriebe. Wer ist betroffen? Welche Ausnahmen gibt es? Was müssen Sie bezahlen? Hier die Antworten.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat vier Tarifverträge für das Baugewerbe für allgemeinverbindlich erklärt. Darunter ist auch der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau 2023), in dem die Wegezeitenentschädigung geregelt ist.
Nach dem Tarifvertragsgesetz kann das Bundesarbeitsministerium Bundes- und Landestarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten dann bundesweit oder regional für alle Betriebe und Beschäftigten einer Branche – auch für nichttarifgebundene Arbeitgeber.
Für welche Baubetriebe der BRTV konkret gilt, steht in §1 Absatz 2 des Tarifvertrages.
Herausforderung: Im Text sind keine Gewerke zu finden, sondern nur konkrete Arbeiten – insgesamt sind es mehr als 40 verschiedene Tätigkeiten (Abschnitte I bis IV).
Um Betrieben bei der Selbsteinschätzung zu helfen, hat die Soka Bau einen Leitfaden entwickelt. Er soll Antworten auf folgende Fragen liefern:
Ob Maurer-, Zimmer- oder Fliesenlegerarbeiten – wir zeigen in der folgenden Tabelle, wie die Soka Bau 10 typische Tätigkeiten auf dem Bau einordnet:
Den vollständigen Leitfaden finden Sie hier.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) weist daraufhin, dass es auch Baubetriebe gibt, die nicht unter den BRTV Bau fallen: Dafür gebe es zwei Gründe:
Der Tarifvertrag sieht viele Ausnahmen vor – manche entlassen Betriebe aus der Allgemeinverbindlichkeit, andere zwingen sie in die Tarifplicht. Daher empfehlen wir genau zu prüfen, ob der BRTV Bau für Ihren Betrieb und die von Ihnen ausgeführten Arbeiten maßgeblich ist.
Was dabei hilft: die Soka-Bau-Pflicht. Waren Sie bisher schon Soka-pflichtig? Hat sich bei Ihren Tätigkeiten nichts geändert? Dann gelten wahrscheinlich auch der BRTV Bau 2023 und die Wegezeitentschädigung für Ihr Unternehmen.
Denn laut Bundesarbeitsministerium gilt die aktuelle Allgemeinbindlicherklärung des BRTV Bau für „die gleichen Betriebe und Gewerke wie die vorhergehenden allgemeinverbindlichen Fassungen des Tarifvertrags“.
Für Baustellen mit täglicher Heimfahrt sieht der BRTV Bau 2023 seit dem 1. Januar einen sogenannten Verpflegungszuschuss vor. Je nach Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle beträgt er 6 Euro, 7 Euro oder 8 Euro.
Mit dem Zuschuss werden laut Soka Bau Verpflegungsmehraufwendungen erstattet. Er gehöre nicht zum beitragspflichtigen Bruttolohn. Der Verpflegungszuschuss sei entweder steuerfrei oder pauschal zu versteuern.
Für Baustellen ohne tägliche Heimfahrt sieht der Tarifvertrag eine Wegezeitentschädigung vor. Damit würden die Beschäftigten für die aufgewendete Wegezeit entlohnt, so die Soka. Es bestehe keine Steuerfreiheit, die Entschädigung gehöre zum beitragspflichtigen Bruttolohn.
Die Soka Bau weist zudem daraufhin, dass der BRTV Bau rückwirkend zum 1. Januar 2023 gilt.
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