Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte im Sommer 2020 zweieinhalb Wochen Urlaub. Direkt im Anschluss, erkrankte sie und wurde stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Der stationäre Aufenthalt dauerte genau zwei Monate. Die Frau habe ihren Arbeitgeber, so dessen Vorwurf, nicht rechtzeitig über den Krankenhausaufenthalt informiert und nicht fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.
Erst drei Wochen nach der stationären Aufnahme der Arbeitnehmerin sei der Arbeitgeber vom Sozialdienst des Krankenhauses per E-Mail über die andauernde stationäre Behandlung informiert worden. Einen Tag später kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin „außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos“. Begründung: Dass die Arbeitnehmerin ihrer Anzeige- und Nachweispflicht über die Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen war, wurde als gravierende Pflichtverletzung gewertet. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen.
Das Urteil: Die Kündigung ist unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte das vorangegangene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin. Der Sachverhalt gebe keinerlei Anhaltspunkt, weshalb nur eine fristlose Kündigung anstelle einer Abmahnung oder einer fristgerechten Kündigung ein Fehlverhalten der Klägerin angemessen hätten sanktionieren könne. Zudem würden die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung voraussetzen, die die Arbeitgeberin nicht erteilt habe. Das Urteil wurde nicht zur Revision zugelassen. (Urteil vom 13. Juli 2023, Az. 10 Sa 625/23)
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