Die telefonische Krankschreibung ist zurück. Seit dem 7. Dezember können sich Arbeitnehmer bei leichten Infekten bis zu fünf Tage krankschreiben lassen, ohne dafür persönlich einen Arzt aufsuchen zu müssen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken beschlossen.
Allerdings ist die telefonische Krankschreibung an einige Bedingungen geknüpft:
- Eine Video-Sprechstunde ist nicht möglich.
- Der Patient zeigt keine schweren Symptome.
- Der Patient ist in der Praxis bekannt.
- In einem Telefonat besprechen Arzt und Patient die Beschwerden. Daraufhin entscheidet der Arzt über eine Krankschreibung (telefonische Anamnesen).
Ist der Erkrankte nach fünf Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig, muss er für eine Folgebescheinigung die Praxis persönlich aufsuchen. Im umgekehrten Fall – der Arbeitnehmer war für die Erst-AU in der Praxis – reicht für die Verlängerung ein Telefonat mit dem Arzt.
Arbeitgeber kennen dieses Verfahren schon aus der Corona-Zeit, wo es befristet galt. Nun gilt die Regelung dauerhaft, um Arztpraxen in Krankheitswellen zu entlastet. Ob das nötig ist, entscheiden die Praxen selbst. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht, betonte eine Vertreterin des Gemeinsamen Ausschusses.
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