Der Fall: Ein Arbeitgeber beauftragte einen Vermittlungsdienst mit der Fachkräftesuche. Der Headhunter war erfolgreich und erhielt zunächst knapp 4.500 Euro beim Abschluss des Arbeitsvertrags. Eine weitere Rate sollte folgen, wenn der neue Mitarbeiter die Probezeit erfolgreich überstand.
Der Arbeitgeber hatte sich im Arbeitsvertrag zudem abgesichert: Sollte der Mitarbeiter innerhalb von 14 Monaten von sich aus kündigen, sei er verpflichtet, die Prämie des Headhunters an den Arbeitgeber zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis hielt nicht, der neue Mitarbeiter kündigte bereits nach zwei Monaten. Wie im Arbeitsvertrag festgelegt, behielt der Arbeitgeber von der letzten Lohnzahlung einen Teil ein und forderte den Rest der Vermittlungsprovision. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter vor Gericht.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne des Mitarbeiters. Die Klausel im Arbeitsvertrag, die eine Rückzahlung der Prämie vorsah, sei unwirksam, so die Richter. Sie benachteilige einseitig den Mitarbeiter, da sie sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre oder der Mitarbeiter einen Vorteil davon habe. Zudem habe grundsätzlich der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm gezahlte Prämien bei der Personalsuche nicht auszahlten. (Urteil vom 20. Juni 2023, Az. 1 AZR 265/22)
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