Eine Krankschreibung reiht sich an die nächste. Doch nur bei Neuerkrankungen muss der Arbeitgeber länger als sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten.
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Eine Krankschreibung reiht sich an die nächste. Doch nur bei Neuerkrankungen muss der Arbeitgeber länger als sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten.

Urteil

Dauerkranke Mitarbeiter – wann entfällt die Lohnfortzahlung?

Wer dauernd neue Erkrankungen beim Arbeitgeber meldet, muss seine Krankenakte offenlegen. Sonst kann der Arbeitgeber die Zahlungen einstellen, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall: Der Mitarbeiter eines Flughafens brachte es auf zahlreiche krankheitsbedingte Fehltage. Er fehlte 2019 ab Ende August an 68 Tagen, im Jahr 2020 waren es bis Mitte August weitere 42.

Im vorliegenden Fall erkrankte der Mitarbeitende erneut und legte Erstbescheinigungen seines Arztes vor. Die Arbeitgeberin vermutet eine Folgeerkrankung und forderte einen Einblick in die Krankheitsdaten. Der Mitarbeitende weigerte sich mit Hinweis auf den Datenschutz. Der Arbeitgeber zahlte nicht, der Mann klagte.

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Hintergrund: Arbeitgeber müssen wegen einer Erkrankung bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten. Neue Ansprüche entstehen nur, wenn der Mitarbeitende an einer anderen Krankheit leidet. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen, bei denen nicht gezahlt werden muss:

  • Der Mitarbeitende war in den vorangegangenen sechs Monaten schon einmal wegen dieser zweiten Krankheit krankgeschrieben.
  • Der Mitarbeitende war in den zwölf Monaten vor der ersten von mehreren Krankschreibungen schon einmal an dieser Krankheit erkrankt.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber im Streit um eine Lohnfortzahlung eine neue Erkrankung bezweifelt, müsse der Arbeitnehmer seine Erkrankungen schildern und seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Eine ärztliche Erstbescheinigung reiche nicht aus, vor allem wenn sie von einem anderen Arzt ausgestellt wurde. Andernfalls könne sich der Arbeitgeber zu dem Sachverhalt nicht äußern. Der Datenschutz müsse in diesem Fall zurückstehen. (Urteil vom 18. Januar 2023, Az. 5 AZR 93/22)

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