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Inhaltsverzeichnis

Ausnahmen von der Ein-Monats-Frist

Steuerbescheid: Einspruch auf den letzten Drücker

Sie haben die Einspruchsfrist für den letzten Steuerbescheid verpasst? Nicht gleich aufgeben: In vielen Fällen lässt sich auch deutlich später noch etwas bewegen. 5 Tipps für späte Änderungen.

Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann sich lohnen. Doch der Zeitrahmen für so einen Einspruch ist knapp bemessen: Einen Monat haben Steuerzahler dafür Zeit – nach Erhalt des Bescheids.

Doch auch wenn diese Frist verstrichen ist – noch ist nicht alles verloren. Denn die Abgabenordnung (AO) gibt eine ganze Reihe von Ausnahmen von der Ein-Monats-Frist vor, berichtet Steuerberater André Strunz von der Kanzlei Ecovis in Hannover:

1. Steuerbescheid unter Vorbehalt: 164 AO

Häufig ergehen Steuerbescheide unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ nach Paragraf 164 Abgabenordnung (AO). „In solchen Fällen können Sie eine Änderung jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist beantragen“, sagt Strunz.

Festsetzungsfrist: Diese Frist beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bescheid automatisch rechtskräftig, dann ist eine Änderung nicht mehr möglich.

2. Unbegründete Abweichung: 110 AO

Eine längere Einspruchsfrist haben Sie auch dann, wenn das Finanzamt ohne eine Begründung von Ihrer Steuererklärung abweicht. „Das Finanzamt ist zu einer Erläuterung verpflichtet, wenn es etwas gar nicht oder nur teilweise anerkennt“, betont Strunz. Fehlt die Erklärung, dann können Sie die vierwöchige Einspruchsfrist nach Paragraf 110 AO wieder aufleben lassen. Konkret bedeutet das: Sie können Ihren Einspruch unter Berufung auf Paragraf 110 AO einlegen, auch wenn die normale Ein-Monatsfrist schon abgelaufen ist.

Wiedereinsetzungsfrist: Die Frist endet ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids.

3. Neue Tatsachen: 173 AO

Haben sich nach Ablauf der regulären Einspruchsfrist neue, für die Festsetzung relevante Tatsachen ergeben – ohne grobes Verschulden Ihrerseits? Dann können Sie eine Änderung nach Paragraf 173 AO beantragen.

Hierbei handelt es sich um steuerrelevante Tatsachen und Beweismittel, die dem Finanzamt erst nach Erlass des ursprünglichen Bescheides bekannt werden und bei denen Sie kein grobes Verschulden trifft.

Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie die steuerlich relevante Anerkennung einer Behinderung erst nach einem langwierigen Verfahren erhalten – die dann rückwirkend für frühere Steuerjahre Auswirkungen hat.

Doch „bei dieser Korrekturvorschrift liegen die Fallstricke im Detail“, warnt Strunz. Nur ein Steuerberater könne sicher einschätzen, ob eine Änderung zu Ihren Gunsten möglich ist.

Änderungsfrist: Die Frist beträgt vier Jahre nach Abgabe der Steuererklärung.

4. Offenbare Unrichtigkeit: 129 AO

Schreib- oder Rechenfehler, welche Denkfehler ausschließen und beim Erlass des Steuerbescheides ergangen sind, können innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist geändert werden.

Es handelt sich also nur um Rechenfehler des Finanzamtes. Möglich sind auch übernommene Rechenfehler des Steuerpflichtigen, die das Finanzamt aus den Anlagen zur Steuererklärung übernommen hat.

Ein Beispiel: Aus Ihren dem Finanzamt beigefügten Unterlagen lassen sich Dienstreisen von 2.000 km erkennen. In dem Formular haben Sie jedoch nur 200 km eingetragen und das Finanzamt veranlagt nur die 200 km, obwohl aus Ihren weiteren Unterlagen und Angaben 2.000,00 km ersichtlich sind.

Hingegen funktioniert der 129 AO nicht, wenn Sie selbst einen Denkfehler gemacht haben. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Finanzamt im Erläuterungstext zum Steuerbescheid darauf hinweist, dass es aufgrund fehlender Nachweise von den geltend gemachten 2.000,00 km Dienstreisen nur 200 km anerkennt. Der Denkfehler war es in diesem Fall, keine vollständigen Belege einzureichen oder sie zumindest sofort nach Erhalt des Bescheids samt Änderungsantrag nachzureichen. Das lässt sich dann auch nicht mehr nachträglich ändern.

Änderungsfrist: Die Frist endet 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung.

5. Ereignisse mit Rückwirkung: 175 AO

Eine Änderung nach Paragraf 175 AO können Sie bei Ereignissen beantragen, die eine Rückwirkung entfalten. Fällt zum Beispiel eine gestundete Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes in einem späteren Veranlagungszeitraum aus, hat das Änderungswirkung auf den Veranlagungszeitraum, in dem die Veräußerung erklärt wurde.

Änderungsfrist: vier Jahre nach Eintritt des rückwirkenden Ereignisses

Oder Sie lassen den Fiskus prüfen!

Und wenn man sich nicht sicher ist, welche Korrekturvorschrift im Einzelfall greift? „Dann sollten Sie ruhig einen Antrag stellen“, rät Steuerberater André Strunz. Denn das Finanzamt sei dazu verpflichtet, von sich aus alle Möglichkeiten einer Korrektur zu prüfen. „Im Zweifel beantwortet also das Finanzamt die Frage, ob und nach welcher Vorschrift eine Änderung möglich ist.“

So legen Sie sofort Einspruch gegen den Bescheid ein

In den meisten Fällen ist es allerdings sinnvoll, einen Einspruch gegen den Steuerbescheid sofort einzulegen, betont André Strunz.

1. Frist wahren

Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid muss fristgerecht beim Finanzamt eingehen, also innerhalb eines Monats. So wird gerechnet: Datum des Steuerbescheids plus drei Tage = Beginn der Einspruchsfrist. Fällt das Ende dieser drei Tage Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, beginnt die Einspruchsfrist erst am nächsten Werktag.

Ein Beispiel: Auf dem Bescheid steht 26. November 2015. Plus drei Tage = 29. November 2015. Das ist ein Sonntag, also beginnt die Einspruchsfrist erst am 30. November 2015. Folglich muss der Einspruch am 30. Dezember beim Finanzamt vorliegen.

2. Form wahren

In einen Einspruch gehören vollständiger (Firmen-)Name und Adresse des Steuerpflichtigen wie auch die Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer. Angeben müssen Sie auch, dass es sich ausdrücklich um einen „Einspruch“ handelt und um welchen Bescheid (Steuerart und Steuerjahr) es geht, also zum Beispiel: „Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid und Solidaritätszuschlag 2014“.

Sie müssen Ihren Einspruch begründen – entweder sofort oder sie reichen die Begründung nach. Wenn gerade die Zeit dafür zu knapp ist, dann sollten Sie das aber ankündigen, zum Beispiel so : „Die Begründung reiche ich nach.“

3. Zahlungsaufschub beantragen

Auch bei einem Einspruch müssen Sie die im Bescheid festgesetzte Steuer entrichten. Allerdings können Sie zusammen mit dem Einspruch einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ stellen. Dann ruht Ihre Zahlungspflicht, bis über den Einspruch entschieden wird.

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