Der Fall: Ein Ehepaar gab in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Die Steuerdaten hatte es auf dem PC in jahrgangsweise sortierten Ordnern gespeichert. Im Herbst 2019 importierte es die Daten mit dem Programm "MeinElster" in die Steuererklärung. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Steuerbescheid.
Sechs Monate später bemerkte das Paar, dass es versehentlich Daten aus dem Jahr 2017 statt aus 2018 importiert hatte. Es bat das Finanzamt um eine Korrektur des Bescheids, da die Mieteinnahmen im Jahr 2018 niedriger waren als im Jahr 2017. Das Finanzamt und auch das niedersächsische Finanzgericht lehnten die Änderung des Bescheids ab, da die vierwöchige Einspruchsfrist längst abgelaufen war.
Das Urteil: Auch der Bundesfinanzhof verweigerte dem Ehepaar die Korrektur des Steuerbescheids:
- Gemäß § 173a der Abgabenordnung ist eine Änderung bei Schreib- und Rechenfehlern eines Steuerzahlers möglich. In diesem Fall hatte sich das Ehepaar jedoch nicht verschrieben oder verrechnet, sondern einen falschen Datensatz angeklickt.
- Eine nachträgliche Änderung des Bescheids ist gemäß § 129 Satz Abgabenordnung auch möglich, wenn dem Finanzamt ein Fehler unterläuft – wenn es zum Beispiel den Datenfehler anhand der Steuererklärung sofort hätte erkennen müssen. Das wäre ohne einen Abgleich mit den Daten des Vorjahres jedoch nicht möglich gewesen – daher hat das Finanzamt keinen Fehler gemacht. (Urteil vom 18. Juli 2023, Az. IX R 17/22)
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