Der Fall: Ein Solarbetrieb verwendete Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbindungen (AGB), die die Gewährleistungsansprüche von Privatkunden einschränkten. Zum Beispiel mussten die Kunden offensichtliche Mängel innerhalb von vier Woche schriftlich gegenüber der Firma melden. Wer die Frist nicht einhielt, verlor die Gewährleistungsrechte, so Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wegen diesem Vorgehen mahnte den Betrieb zunächst ab und reichten Klage dann ein.
Das Urteil: Das Landgericht München verbot dem Betrieb, die AGB-Klauseln bei Verträgen mit Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Zudem entschieden die Richter, dass der Betrieb auch keine inhaltsgleichen Klauseln nutzen darf. Aus dem Urteil geht nicht hervor, warum dem Betrieb die Verwendung der AGBs untersagt wurde. (Urteil vom 21. Januar 2023, Az. 12 O 5322/22)
Hinweis: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat in seiner Reihe „Recht kompakt“ Infos zur richtigen Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammengestellt. Dort heißt es: „In den Paragrafen 308 und 309 BGB sind zahlreiche Vertragsklauseln aufgelistet, deren Verwendung stets unwirksam ist, wenn der der Vertragspartner ein Verbraucher ist." Gemäß §309 BGB gibt es zum Beispiel ein Klauselverbot für Haftungsausschlüsse bei Mängeln.
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