Der Fall: Eine Frau parkt ihr Auto in Friedhofsnähe vor einem abgesenkten Bordstein. Ein Parkverbotsschild ist dort zwar nicht vorhanden, doch den Fahrbahnbereich markiert eine Zickzacklinie. Polizeibeamte entdecken das Fahrzeug und rufen einen Abschleppdienst. Daraufhin erhält die Frau eine Rechnung in Höhe von rund 340 Euro.
Doch sie weigert sich, für die Abschleppkosten aufzukommen, und klagt. Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen, argumentiert sie. Ihr Fahrzeug habe nur teilweise in Höhe der Bordsteinabsenkung gestanden und der Zugang für Gehbehinderte sei ausreichend gewährleitet gewesen. Zudem hätte die Polizei den Halter vor dem Abschleppen ermitteln müssen.
Das Urteil: Vor dem Verwaltungsgericht München hat die Frau keinen Erfolg mit ihrer Klage. Der Bescheid ist rechtmäßig, so die Richter. Durch das Parken vor dem abgesenkten Bordstein habe die Frau eine Ordnungswidrigkeit begangen. Daher sei die Polizei befugt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen.
Das Gericht stellte klar, dass es bei einer Ordnungswidrigkeit grundsätzlich keine Rolle spielt, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert wurden. Stellen mit abgesenktem Bordstein seien unabdingbar, damit Rollstuhlfahrer, Fußgänger mit Gehhilfen oder mit Kinderwagen die Straße überqueren könnten. Durch das verbotswidrige Parken sei schwächeren Verkehrsteilnehmern diese Möglichkeit genommen worden. (Urteil vom 13. März 2023, Az. M 23 K 21.5650)
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