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Würfel mit Kurzarbeit auf denen Bauarbeiterfiguren stehen

Inhaltsverzeichnis

Corona

Wie Handwerksbetriebe Kurzarbeit beantragen

Sie wollen wegen des Coronavirus Kurzarbeit für Ihre Mitarbeiter beantragen? Hier finden Sie alle Infos, Formulare und Muster.

Auf einen Blick:

  • Betriebe können Kurzarbeit beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Das Antragsverfahren ist zweistufig: Betriebe müssen der Bundesagentur für Arbeit zunächst anzeigen, dass sie in Kurzarbeit gehen wollen. Wird das gebilligt, können sie den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen.
  • Hier finden Sie alle nötigen Formulare von der Bundesagentur für Arbeit, die Nummer der Hotline für Arbeitgeberfragen zum Kurzarbeitergeld sowie ein Muster, mit dem Sie mit Ihren Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbaren können.

Infolge des Coronavirus kommt es in manchen Betrieben zu Arbeitsausfällen. Um Arbeitsplatzverluste zu vermeiden, hat der Bund kurzfristig die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelockert. Die neuen Regeln gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020. Hier sind Antworten auf die 6 wichtigsten Arbeitgeberfragen zum Kurzarbeitergeld.

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1. Wann besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Damit ein Betrieb von Kurzarbeit Gebrauch machen kann, müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. So sehen es die neuen Regeln vor, die Bundestag und Bundesrat Mitte März 2020 verabschiedet haben. Mitzuzählen sind laut Bundesagentur für Arbeit (BA) auch Geringverdiener – obwohl die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Damit Betriebe Kurzarbeit in Anspruch nehmen können, müssen sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen:

Arbeitsausfall:

  • Die Ursachen für den Arbeitsausfall müssen „wirtschaftliche Gründe“ haben oder in einem „unabwendbaren Ereignis“ begründet sein. Als wirtschaftliche Gründe gelten etwa Auftragsmangel, Stornierung oder fehlendes Material. Unabwendbare Ereignisse können zum Beispiel behördlich veranlasste Maßnahmen oder Unglücksfälle sein.
  • Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Das ist laut BA der Fall, wenn Betriebe alles dafür getan haben, ihre Mitarbeiter auch anderweitig zu beschäftigen. Außerdem müssen zunächst Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden.
  • Der Arbeitsausfall ist nur vorübergehend. Es muss also absehbar sein, dass der Betrieb wieder zur Vollarbeit übergehen kann.

Betriebliche Voraussetzungen:

  • Kurzarbeitergeld ist in allen Betrieben möglich, in denen mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
  • Kurzarbeiter muss nicht für den gesamten Betrieb beantragt werden, es kann auch für nur eine Abteilung in Anspruch genommen werden.

Persönliche Voraussetzungen:

  • Betriebe können Kurzarbeitergeld nur für Beschäftigte erhalten, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist.

2. Wie wird Kurzarbeit angezeigt und das Kurzarbeitergeld beantragt?

Die Anzeige und die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Laut Bundesagentur für Arbeit müssen Sie Folgendes machen, wenn Sie in Ihrem Betrieb Kurzarbeit einführen wollen:

  1. . Sie müssen den betroffenen Arbeitnehmern Ihre Entscheidung ankündigen.
  2. Gegebenenfalls müssen Sie sich dann das Einverständnis aller von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter einholen.
  3. . Als nächstes können Sie die Kurzarbeit bei Ihrer örtlichen Arbeitsagentur anzeigen. Anschließend wird dort der Antrag geprüft.
  4. . Wird das Kurzarbeitergeld bewilligt, können Sie die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes berechnen. Sie zahlen Ihren Mitarbeitern das Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeitszeit aus sowie das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden.
  5. . Bei der Agentur für Arbeit können Sie anschließend die Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragen – immer monatlich nachträglich. Wichtig ist, dass der Leistungsantrag dort innerhalb von drei Monaten eingeht.
  6. . Kehren Sie in Ihrem Betrieb wieder zur Vollarbeit zurück, prüft die Arbeitsagentur nochmals die Abrechnungen. Gegebenenfalls werden die Auszahlungen beim Kurzarbeitergeld korrigiert.

Bei der Bundesagentur gibt es die Antragsformulare zum Download:

Tipp: Betriebe können das Kurzarbeitergeld auch online beantragen. Weitere Infos dazu gibt es unter www.arbeitsagentur.de. Mit Fragen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes können sich Betriebe auch an die örtliche Arbeitsagentur oder die Hotline 0800/455 55 20 wenden.

3. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie wird es berechnet?

Gilt in Ihrem Betrieb Kurzarbeit, arbeiten Ihre Mitarbeiter in dieser Zeit weniger oder sogar überhaupt nicht. Der Verdienstausfall der Mitarbeiter wird dann durch das Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen. Dabei berechnet sich das Kurzarbeitergeld nach dem Netto-Entgeltausfall.

  • Grundsätzlich beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
  • Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, liegt das Kurzarbeitergeld bei 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.

4. Was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen?

Die Sozialversicherungsbeiträge, die für die ausgefallenen Arbeitsstunden anfallen, werden von der Arbeitsagentur zu 100 Prozent erstattet. Das ist eine Neuerung beim Kurzarbeitergeld, die Bundestag und Bundesrat wegen der Corona-Epidemie beschlossen haben.

5. Was müssen Handwerksbetriebe bei der Einführung von Kurzarbeit beachten?

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist auf ein mögliches Problem bei der Einführung von Kurzarbeit in Handwerksbetrieben hin: Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zulässig sein. Ob sie zulässig ist oder nicht, ergibt sich:

  • aus dem Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis gilt oder
  • aus einer Betriebsvereinbarung.

Gibt es beides nicht, bleibt Betrieben nur eine Möglichkeit, um Kurzarbeit einzuführen: Sie müssen die Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbaren. Ein Muster dafür gibt es unter www.zdh.de als Download.

6. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist auf maximal zwölf Monate beschränkt. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld unterbrochen werden kann. Dauert die Unterbrechung mehr als drei Monate an, muss das Kurzarbeitergeld neu beantragt werden.

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