Der Fall: Ein Metallbaubetrieb erhält den Auftrag, an einem Mehrfamilienhaus die Balkongeländer zu erneuern. Im Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft steht, dass der Betrieb 3 Prozent Skonto auf den Gesamtbetrag gewährt.
Zwei Monate nach Vertragsschluss stellt der Metallbauer die Schlussrechnung über rund 36.500 Euro. Auf der Rechnung vermerkt der Betrieb Folgendes: „14 Tage Zahlungsziel mit 3 Prozent Skonto bis zum 16.6.2021“.
Nach Ablauf der Frist zahlt die Eigentümergemeinschaft nur einen Teilbetrag von 30.000 Euro und der Betrieb klagt den ausstehenden Werklohn ein. Doch die Eigentümergemeinschaft begleicht die Summe nicht vollständig, sie pocht auf einen Skontoabzug von mehr als 1.000 Euro. Der Betrieb sieht die Sache anders und klagt.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin entscheidet zu Gunsten des Handwerksbetriebs. Der Eigentümergemeinschaft stehe der einbehaltene Skontoabzug nicht zu.
Die Vertragsparteien hätten keine Skontofrist vereinbart. Doch in so einem Fall könne das Skonto gewährende Unternehmen „die Skontofrist nach seinem billigen Ermessen und entsprechend der Üblichkeit selbst“ bestimmen. Dem Gericht zufolge seien die 14 Tage, die der Betrieb in der Rechnung angegeben hatte, eine durchaus übliche Zahlungsfrist. Der Betrieb habe damit von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht.
Die Richter wiesen darauf hin, dass die Eigentümergemeinschaft nicht innerhalb dieser 14-tägigen Skontofrist bezahlt habe. Zwar sei der Werklohn wegen der fehlenden Abnahme in diesem Fall noch nicht fällig gewesen. Doch für die Skontofrist sei das unerheblich, sie beginne grundsätzlich mit dem Zugang der der prüffähigen Schlussrechnung.
(Urteil vom 23. März 2023, Az.: 28 O 207/21)
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