Auf einen Blick:
- Bei Tiefbauarbeiten müssen Handwerker ihren Pflichten bei der Verkehrssicherung nachkommen. Das heißt, dass sie sich beim zuständigen Versorgungsunternehmen über den Verlauf von unterirdischen Versorgungsleitungen erkundigen müssen.
- Händigt der Versorger Handwerkern einen Bestandsplan aus, dürfen sie diesem laut einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auch vertrauen.
- Merkblätter des Versorgers mit zusätzlichen Hinweisen sind dem Urteil zufolge für Handwerksbetriebe nicht maßgeblich. Entscheidend sei nur, was in den Plänen eingezeichnet ist, entschied das Gericht.
Sind im Bestandsplan keine Leitung eingezeichnet, dürfen Tiefbauunternehmen darauf auch vertrauen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht im Fall eines Handwerksbetriebs entschieden.
Der Fall: Betrieb beschädigt Versorgungsleitung bei Erdarbeiten
Das Tiefbauunternehmen hatte sich vor Beginn der Erdarbeiten vom örtlichen Versorger den sogenannten Schachtschein nebst Bestandsauskunft eingeholt. Trotzdem beschädigten Mitarbeiter des Betriebs während der Bauarbeiten eine Versorgungsleitung.
Daraufhin verklagte der kommunale Wasserverband das Tiefbauunternehmen auf Schadensersatz samt Zinsen. Begründung: Das Bauunternehmen habe damit rechnen müssen, dass im Bestandsplan einzelne Leitungen nicht oder nicht korrekt eingezeichnet gewesen seien. Zudem hätte sich der Betrieb vor Ort einweisen lassen müssen, wie es auf einem Merkblatt stand, das das Tiefbauunternehmen vom Versorgungsunternehmen bekommen habe.
Der Handwerksbetrieb argumentierte hingegen, dass das Versorgungsunternehmen die Beschädigung der Leitung allein zu verantworten habe, da die übersandten Pläne unvollständig gewesen seien.
Das Urteil: Tiefbauunternehmen hat seine Pflichten erfüllt
Der kommunale Wasserverband hatte mit seiner Klage vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht keinen Erfolg. Denn nach Einschätzung der Richter hat das Tiefbauunternehmen vor Baubeginn seine Pflichten im Rahmen der Verkehrssicherung erfüllt. Schließlich müssen sich Betriebe bei Erdarbeiten grundsätzlich beim zuständigen Versorgungsunternehmen nach der Existenz und dem Verlauf von unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen erkundigen. Diese Anforderung habe der Betrieb durch die Einholung der Bestandsauskunft erfüllt.
Handwerksbetriebe dürfen auf Bestandsauskunft vertrauen
Der beschädigte Hausanschluss war im Bestandsplan des kommunalen Verbands aber nicht eingezeichnet. Im Verfahren stützte sich der Versorger daher auf das ebenfalls an den Handwerksbetrieb übermittelte Merkblatt. Darin hatte er vermerkt, dass es einer Einweisung auf der Baustelle bedürfe. Dieses Verständnis des Versorgungsbetriebs laufe letztendlich daraufhin hinaus, „dass einem Bestandsplan überhaupt keine Bedeutung zukäme“, kritisierten die Richter. Daher entschieden sie, dass Tiefbauunternehmen auf eine mit dem Schachtscheinplan übersandte Bestandsauskunft insoweit vertrauen können, als sich in den Bereichen, in denen keine Leitung ausgewiesen ist, auch keine Leitung befindet.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 5. April 2017, Az.: 4 U 24/16
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