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Recht

Soka-Bau: Was Betriebe zur Erstattung der Mindestbeiträge wissen müssen

Die Soka-Bau zahlt allen Betrieben die Mindestbeiträge zur Ausbildungsumlage zurück. Wann können Unternehmer mit dem Geld rechnen? Und was ist mit Zinsen und Anwaltskosten? Wir haben nachgefragt!

Auf einen Blick:

  • Die Erstattung der Mindestbeiträge begründet die Soka-Bau mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Das hat aber nicht entschieden, dass Betriebe die Mindestbeiträge nicht mehr zahlen müssen.
  • Nach Einschätzung eines Arbeitsrechtsexperten zahlt die Soka die Mindestbeiträge freiwillig zurück. Deshalb hätten Handwerksunternehmer auch keinen Anspruch auf zusätzliche Zinsen.
  • Auch auf bisher geleisteten Anwaltskosten bleiben Unternehmer sitzen, weil im Arbeitsgerichtsgesetz eine Erstattung durch die Gegenseite ausgeschlossen ist.
  • Die Soka will die Rückzahlungen allein aus vorhandenen finanziellen Mitteln stemmen. Eine Beitragserhöhung für alle anderen Betriebe sei deshalb nicht notwendig.

Fliesenlegermeister Thomas Fieber bekommt 1350 Euro von der Soka-Bau zurück. So viel hat der Solounternehmer bisher für die Ausbildungsumlage gezahlt – 450 Euro für das Jahr 2015 und 900 Euro für 2016. Denn so hoch waren bisher die Mindestbeiträge. Laut Paragraf 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe müssen die alle Betriebe zahlen, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen.

Doch Ende August kam dann die Nachricht, die alles veränderte. Die Sozialkasse Bau kündigte an, dass sie alle bisher gezahlten Mindestbeiträge sowie alle gezahlten Verzugszinsen zurückerstatten will. Außerdem gab die Soka bekannt, dass sie auch den Einzug der Mindestbeiträge für das Jahr 2017 stoppen will.

SOKA-Bau: Erstattung der Mindestbeiträge wegen BAG-Urteil

Selbst für Branchenkenner kam dieser Schritt überraschend. Handwerker Thomas Fieber geht es nicht anders. Er sagt: „Ich habe keine Erklärung dafür, warum die Soka dann doch noch so schnell zurückgerudert ist.“ Einen Grund gibt die Sozialkasse für ihre Entscheidung allerdings schon an: ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. August. Das Problem an dieser Begründung: Das BAG hat nicht entschieden, dass die Mindestbeiträge nicht mehr gezahlt werden müssen. „Daher ist die Rückzahlung von Rechts wegen gar nicht geboten“, sagt Wolf J. Reuter, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt in Berlin. Schließlich habe das BAG nur entschieden, dass Arbeitsgerichte nicht für Verfahren zuständig sind, an denen Soloselbstständige beteiligt sind.

Mögliche Erklärungen für die Entscheidung der Sozialkasse Bau

Dennoch will die Soka-Bau nun alle Mindestbeiträge erstatten. Fachanwalt Reuter sieht vor allem zwei mögliche Erklärungen:

  • Die Soka-Bau will mit den Rückzahlungen die Lage beruhigen, weil für sie nicht nur die Mindestbeiträge auf dem Spiel stehen. Schließlich könnte bei weiteren Klagen das Bundesverfassungsgericht infolge des BAG-Urteils das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) kassieren, glaubt Reuter. Denn mit dem SokaSiG wurden die Soka-Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern per Gesetz allgemeinverbindlich, inklusive Mindestbeitrag für Solounternehmer. Doch genau für die hat das BAG ja nun eindeutig geklärt, dass sie weder das eine noch das andere sind.
  • Deutschlandweit klagen viele Soloselbstständige gegen den Mindestbeitrag. Das könnte für die Soka-Bau nicht nur ein hoher administrativer Aufwand sein, sondern vor allem teuer. Nun müssten alle Klagen noch einmal vor Amtsgerichten geführt werden. Denn die sind laut BAG zuständig.

Wie kommen Handwerksbetriebe an ihr Geld?

Mittlerweile laufen laut Soka schon die ersten Rückzahlungen. Einen Antrag müssen die betroffenen Betriebe dafür nicht stellen. Sofern der Sozialkasse die Kontodaten der Betriebe vorliegen, bekommen diese die Mindestbeiträge automatisch erstattet. Alle anderen Unternehmer werden zunächst von der Soka-Bau angeschrieben und sollen ihr Geld anschließend zurückbekommen.

Um welche Summe es insgesamt geht, gibt die Sozialkasse nicht preis. Sie verrät nur, dass es sich um einen zweistelligen Millionenbetrag handle. Diese Summe könne aus vorhandenen Mitteln finanziert werden, heißt es auf Anfrage von handwerk.com. „Beitragserhöhungen werden im Berufsbildungsverfahren aus diesem Grund nicht notwendig werden“, verspricht die Soka-Bau zudem.

Experte: Betrieben stehen weder Zinsen noch Erstattung der Prozesskosten zu

Und wie sieht es mit einer Erstattung von Zinsen und Prozesskosten aus? Fachanwalt Reuter betont: „Die Soka zahlt die Mindestbeiträge freiwillig zurück.“ Für Handwerksbetriebe hat das Folgen: Sie haben nun keinen Zinsanspruch auf die gezahlten Beiträge. Hätte ein Gericht die Mindestbeiträge für ungültig erklärt, wäre das laut Reuter anders gewesen.

Zudem gibt es eine schlechte Nachricht für alle Soloselbstständigen, die wegen der Soka-Bau vor einem Arbeitsgericht gelandet sind. „Unternehmer haben keine Chance, die Prozess- und Anwaltskosten wiederzubekommen“, sagt Reuter. Als Grund nennt er Paragraf 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes. Demnach ist eine Erstattung der Anwaltskosten durch die Gegenseite nicht möglich.

Thomas Fieber hat in diesem Fall Glück, er hat sich mit der Soka nicht wegen der Ausbildungsumlage vor Gericht gestritten. Aber er ist dem soloselbstständigen Fliesenleger dankbar, der den Prozess vor dem BAG gewonnen hat.

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