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Recht

So reagieren Sie richtig bei Kontrollen!

Schwarzarbeitskontrollen gehen Sie nichts an? Wenn Sie sich da mal nicht irren: Wer Arbeitnehmer hat, muss immer mit einem Besuch der Finanzkontrolle Schwarzarbeit rechnen. 9 Experten-Tipps, damit die Zöllner Sie nicht kalt erwischen.

Keine Vorschrift ohne die dazugehörigen Kontrolleure. So ist es auch beim Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Zuständig ist die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS), eine Abteilung des Zolls. Die FKS überprüft, ob Arbeitnehmer angemeldet sind, ob Subunternehmer nicht doch scheinselbstständig sind, ob Arbeitnehmer ihre Mindestlöhne erhalten. Einfach alles, was den Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt.

Meistens trifft man die Beamten der FKS auf Baustellen an. Doch auch in anderen Branchen schlägt die FKS gelegentlich zu. Dabei treten die Beamten gerne forsch auf – das kann bei Unternehmern schon mal als provozierend ankommen.

Darum hier 9 Tipps von Rechtsanwalt Martin Schafhausen vom Deutschen Anwaltsverein zum Umgang mit der FKS.

Tipp Nr. 1:

Wehren Sie sich nicht – jedenfalls nicht sofort

Natürlich kann man sich gegen ruppige Staatsgewalt zur Wehr setzen“, sagt Schafhausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht.

„Aber Informationen oder den Zutritt darf man der FKS in so einem Moment nicht verweigern. Sonst fahren die noch ganz andere Geschütze auf.“ Denn die FKS hat das Recht auf ihrer Seite.

Tipp Nr. 2:

Bleiben Sie ruhig – und nehmen Sie es nicht persönlich

So eine Kontrolle sei schon stressig, aber „da muss man einfach ruhig bleiben“, sagt Schafhausen. Persönlich sollten Sie das nicht nehmen, die FKS ist meistens in Branchen unterwegs, in denen oft ein etwas rauer Ton herrscht. „Denken Sie einfach: Das sind die Jungs vom Bau, die können nicht anders. Die sind so sozialisiert.“

Tipp Nr. 3:

Stehen Sie nicht im Weg – das spart Ihnen Arbeit und Zeit

Die Beamten der FKS haben das Recht, Unterlagen wie Meldebescheinigungen, Arbeitsverträge, Stundenzettel, Auftragsbücher und Lohnbescheinigungen einzusehen.

Natürlich können Sie als Unternehmer auf stur schalten. Aber wenn die Zöllner erst anfangen, Schränke und Schubladen nach den Unterlagen zu durchsuchen, haben Sie hinterher nur die Arbeit mit dem Aufräumen. Also stehen Sie nicht im Weg und zeigen den Beamten lieber, wo die Unterlagen liegen.

Tipp Nr. 4:

Rücken Sie nichts freiwillig heraus – dafür gibt es doch die Beschlagnahmung

Die Beamten dürfen Unterlagen auch mitnehmen, „aber nur, wenn sie die Unterlagen beschlagnahmen“, sagt Schafhausen.

Ohne Beschlagnahmebeschluss sollte ein Unternehmer Unterlagen nicht mitgeben, rät der Experte. Der feine und entscheidende Unterschied: Die FKS weiß ganz genau, was sie beschlagnahmen darf und was nicht. Nimmt sie etwas mit, was nicht dazugehört, so kann das später nicht als Beweismittel dienen. Es sei denn, der Unternehmer hat es aus freien Stücken mitgegeben.

Tipp Nr. 5:

Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten – vorher

Werfen Sie gelegentlich einen Blick in das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder auf die Website des Zolls. Da steht alles drin, was die FKS so darf: welche Unterlagen sie einsehen darf, wen sie alles befragen kann, welche Räume sie betreten darf. Dann fühlen Sie sich im Fall einer Kontrolle auch nicht so überfahren.

Tipp Nr. 6:

Einmalige Aushilfen sind ok – aber mehr auch nicht

Die FKS taucht genau an dem Tag bei Ihnen auf, an denen Ihnen ein Bekannter im Betrieb aushilft. Ist das eine einmalige Hilfe – weil sich vielleicht gerade ein Mitarbeiter krank gemeldet hat – dann ist das in Ordnung, auch wenn sie ihn nicht gleich als Arbeitnehmer anmelden. Es wird allerdings zu kritischen Nachfragen durch die FKS führen: bei der Aushilfe, bei den Kollegen und natürlich bei Ihnen.

„Das kann als Gefälligkeit gelten, aber die Abgrenzung ist schwierig“, sagt Schafhausen. „Hilft der Bekannte wirklich nur mal ein Stündchen oder einen Tag aus? Oder kommt er seit vier Wochen regelmäßig zwei Stunden am Tag?“

Alles, was mehr als nur eine Gefälligkeit ist, gehöre in einen Arbeitsvertrag und unterliege den gesetzlichen Meldepflichten.

Tipp Nr. 7:

Verbieten Sie Ihren Mitarbeitern nicht den Mund

Die FKS darf Mitarbeiter befragen – auch während des laufenden Betriebs. Versuchen Sie nicht, solche Befragungen zu unterbinden, das wirft nur ein schlechtes Licht auf Sie. Und die FKS wird sich von der Befragung eh nicht abhalten lassen.

Tipp Nr. 8:

Dokumentieren Sie Arbeitszeiten, wenn es in Ihrer Branche einen Mindestlohn gibt. In manchen Branchen, etwa in den Bau- und Ausbaugewerken, ist es gesetzlich vorgeschrieben, die tägliche Arbeitszeit zu dokumentieren: Anfangs- und Endzeiten sowie die Dauer von Pausen. Doch nicht in allen Mindestlohn-Branchen gibt es solche Vorschriften. Dennoch rät Schafhausen dazu, penibel Buch über die Arbeitszeiten zu führen. Der Grund: Ohne solche Aufzeichnungen könnte die FKS die Arbeitszeiten schätzen – und plötzlich liegt man auch als ehrlicher Unternehmer plötzlich unter dem Mindestlohn.

Tipp Nr. 9:

Im Zweifelsfall sagen Sie gar nichts und rufen Ihren Anwalt an

Wenn Sie allerdings Zweifel haben oder befürchten müssen, dass die FKS etwas finden könnte, ist so eine Kontrolle ein guter Zeitpunkt, Ihren Anwalt anzurufen. Schafhausen: „Bis der Anwalt erscheint, sollte der Unternehmer die FKS aber nicht aufhalten, kann aber selbstverständlich darum bitten, dass man mit der weiteren Kontrolle wartet, bis der Rechtsanwalt hinzugekommen ist.“

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