Wann wird ein Möbelstück zum geschützten Kunstwerk? Der BGH hebt das bisherige Urteil zu „USM Haller” auf. Nun muss das OLG Düsseldorf erneut prüfen.
Der Fall: Im Rechtsstreit um einen möglichen Urheberrechtsschutz für das Designer-Möbelsystem „USM Haller“ hat der Schweizer Hersteller am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einen bedeutenden Teilerfolg erzielt. Das höchste deutsche Zivilgericht hob ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, soweit es eine Klage von USM mit Blick auf eine Verletzung seines Urheberrechts abgewiesen hatte.
Die Regale und Sideboards des Systems „USM Haller“ zeichnen sich durch verchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungsknoten und farbige Metallplatten aus. USM meint, es handele sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Das Unternehmen sah diesen Urheberschutz durch einen Konkurrenten aus Nürnberg verletzt. Der Online-Shop habe Ersatzteile und Erweiterungsteile für das „USM Haller“ Möbelsystem im Sortiment. Später bot er jedoch alle Teile an, die nötig sind, um komplette Möbel nach dem USM-Prinzip zusammenzubauen, einschließlich Montageservice.
USM klagte unter anderem auf Unterlassung und Feststellung einer Schadenersatzpflicht, da es sich bei dem „USM Haller” Möbelsystem um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handele.
Das Urteil: Das OLG Düsseldorf hatte einen Urheberschutz aber verneint und nur Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht anerkannt. Der BGH hob das Urteil nun auf. Die Begründung, mit der das OLG die Voraussetzungen für eine „persönliche geistliche Schöpfung” verneinte, halte der rechtlichen Prüfung nicht stand, entschied der BGH. Das OLG muss erneut prüfen, ob das Möbelsystem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist und ob der beklagte Konkurrent gegen dieses Recht verstoßen hat.
Keine höheren Anforderungen an den kreativen Schöpfer
Das Urheberrecht schützt „persönliche geistige Schöpfungen”, die ein gewisses Maß an Individualität erfüllen und die Persönlichkeit des Urhebers oder der Urheberin widerspiegeln. Neben Werken der bildenden Kunst wie Gemälde oder Skulpturen können grundsätzlich auch Gebrauchsgegenstände als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sein.
Bei der Prüfung der Originalität von Werken angewandter Kunst dürften dabei keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers gestellt werden, als bei anderen Werkarten, betonte der BGH in seinem Urteil. Bei der Bewertung könnten auch spätere Umstände, wie das Ausstellen der Objekte in Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, herangezogen werden. Das habe das OLG nicht hinreichend beachtet. (Urteil vom 2. Juli 2026, AZ. I ZR 96/22)
(dpa/jte)

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