Grobe Beleidigungen können grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall eines Gesellen entschieden. Der Mitarbeiter eines SHK-Betriebes hatte seine Chefs in einem Gespräch als „große Arschlöcher“ bezeichnet. Daraufhin erhielt der 62-Jährige seine fristlose Kündigung.
Dagegen klagte er. Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Auch im Revisionsverfahren gaben die Richter dem Handwerksbetrieb recht. Allerdings wiesen sie darauf hin, dass generell vom Einzelfall abhängt, was eine grobe Beleidigung ist. Zu berücksichtigen sei der betriebliche beziehungsweise der branchenübliche Umgangston sowie die Gesprächssituation.
Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass Arbeitnehmer bei einer groben Beleidigung grundsätzlich nicht auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung pochen können.
LAG Schleswig-Holstein: Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 3 Sa 244/16