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9,19 Euro liegen zusammen mit einem Kugelschreiber und einem Taschenrechner auf der Tastatur eines Computers.

ZDH-Flyer

Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen

Seit 2015 gibt es mit dem gesetzlichen Mindestlohn eine absolute Lohnuntergrenze. Doch es gibt Ausnahmen und jede Menge Dinge, die Betriebe beachten müssen.

Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Seit 1. Januar 2019 liegt er bei 9,19 Euro brutto. Diese absolute Lohnuntergrenze gilt auch, wenn Betriebe Mitarbeiter als Minijobber, in Teilzeit oder Familienangehörige beschäftigten.

Doch nicht alle Beschäftigten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH):

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Azubis
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate der Beschäftigung
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren
  • Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von bis zu drei Monaten machen
  • Personen, die an einer Einstiegsqualifizierung oder an einer Berufsbildungsvorbereitung teilnehmen
  • ehrenamtlich Tätige

In Sachen Mindestlohn müssen Betriebe zahlreiche Besonderheiten beachten. Die wichtigsten Aspekte hat der ZDH im FlyerDer gesetzliche Mindestlohn“ zusammengefasst. Darin werden folgende Fragen beantwortet:

  • Wie wird der Mindestlohn berechnet und welche Bestandteile hat er?
  • Wann ist der Mindestlohn fällig?
  • Was ist bei Arbeitszeitkonten zu beachten?
  • Welche Dokumentationspflichten haben Betriebe?
  • Welche Kontrollbefugnisse hat der Zoll?
  • Welche Folgen können Mindestlohn-Verstöße haben?

Abweichend vom gesetzlichen Mindestlohn gilt in manchen Berufen ein höherer Branchenmindestlohn. Im Handwerk ist das beispielsweise im Bauhauptgewerbe der Fall, aber auch im Elektro- und Gerüstbauerhandwerk.

Weitere Infos zum Thema Mindestlohn finden Sie unter www.zdh.de.

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