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Corona

Insolvenzantragspflicht: Diese Änderung gibt es wegen Corona

Wegen des Coronavirus hat der Bund vorerst die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Allerdings gilt das nicht für jeden Insolvenzfall.

Die Drei-Wochen-Frist, die die Insolvenzordnung für den Insolvenzantrag vorschreibt, wird vorerst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Das haben Bundestag und Bundesrat wegen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die Regelung tritt laut Bundesjustizministerium (BMJV) rückwirkend zum 1. März in Kraft und gilt vorerst bis zum 30. September 2020.

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Diese 5 Maßnahmen bringt die Gesetzesänderung laut BMJV mit sich:

  1. Die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird nur für Betriebe ausgesetzt, die infolge der Covid-19-Pandemie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Zudem soll es erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen - gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen - abzuwenden.
  2. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten haften Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Kredite, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der Covid19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährt werden, sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Leistungen an Vertragspartner, die während der Aussetzung erfolgen, sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Für drei Monate wird die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, eingeschränkt.

„Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben“, erläutert Bundesjustizministerin Christine Lambrecht.

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