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Ein Aktenordner mit Stundenzetteln.

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Personal

Flexibel arbeiten in der Corona-Krise? 3 wichtige Antworten!

Mit Mehrarbeit, Urlaubssperre oder Betriebsferien gegen die Corona-Krise? Das müssen Sie dazu wissen.

Auf einen Blick:

  • Die Corona-Krise wirkt sich unterschiedlich auf Handwerksbetriebe aus. Während die einen nicht arbeiten können, haben andere mehr als üblich zu tun.
  • Flexibilität bei Urlaub und Arbeitszeiten der Mitarbeiter kann hier eine wichtige Stellschraube sein.
  • Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Mehrarbeit bis zu zehn Stunden am Tag anordnen. In systemrelevanten Berufen sind es derzeit sogar bis zu zwölf Stunden.
  • Auch die Verteilung der Arbeitszeit darf der Arbeitgeber festlegen, etwa wenn der Betrieb seine Öffnungszeiten ändert.
  • Urlaubssperren und Betriebsferien sind möglich, müssen aber betrieblich begründet sein.

In der Corona-Krise gibt es die ersten Lockerungen. Doch niemand weiß, wie sich die Pandemie entwickelt. Kehren wir langsam in die Normalität zurück oder werden Maßnahmen wieder verschärft?

Diese Unsicherheit macht Planungen auch für den Einsatz der Mitarbeiter schwierig: Was ist, wenn plötzlich viele Aufträge nachgeholt werden sollen? Darf ich Öffnungszeiten verlängern, Überstunden verlangen oder ein Urlaubssperre verhängen? Oder wenn die Krise bleibt: Ist es sinnvoll, Betriebsferien anzuordnen? Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet die wichtigsten Fragen.

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Wann darf ich bei hoher Auslastung Überstunden verlangen und die Arbeitszeiten in Schichten organisieren?

„Für alle systemrelevanten Berufe gilt bis 30. Juni die Covid-19-Arbeitszeitverordnung“, sagt Fachanwalt Meyer. „Der Arbeitgeber darf dann die Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängern.“ Außerdem ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen möglich. Im Handwerk könnten davon alle betroffenen sein, die zum Beispiel für Energie- und Wasserversorgungsbetriebe oder Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe arbeiteten.

Doch ein Friseursalon, der ab 4. Mai mit einem Kundenansturm rechnet, ist nicht systemrelevant. Hier haben Arbeitgeber Möglichkeiten, die Arbeitszeit der Mitarbeiter flexibel zu handhaben. „Der Arbeitgeber legt die Verteilung der Arbeitszeit fest“, betont Meyer. Wenn also das Geschäft oder der Betrieb früher öffnet und später schließt, kann der Chef die Verlegung der Arbeitszeit verlangen. „Auch eine Ausdehnung auf zehn Stunden am Tag ist möglich“, so Meyer. Je nachdem, ob ein Tarifvertrag gilt oder nicht, müsse diese Mehrarbeit entsprechend höher vergütet werden. Unabhängig vom Tarifvertrag gilt: Bei Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr müssen gesetzliche Zuschläge gezahlt werden.

Darf ich eine Urlaubssperre verhängen?

„Grundsätzlich kann der Arbeitgeber ein Urlaubssperre verhängen, wenn es dringende betriebliche Gründe dafür gibt“, sagt Meyer. Die Auswirkungen der Corona-Krise gehörten sicherlich dazu. „Sie können dazu berechtigten, zum Beispiel im zweiten Halbjahr 2020 eine Urlaubssperre zu verhängen, wenn dann die während des Shut Down liegengebliebenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.“ Weitere Gründe können sein:

  • Personalmangel wegen einer Krankheitswelle,
  • ein großer Andrang von Kunden, beispielsweise im Saisongeschäft.

Allerdings: Bereits genehmigten Urlaub darf der Chef nicht ohne weiteres kassieren. „Hier muss der Arbeitgeber eventuelle Stornokosten für gebuchte Reisen übernehmen“, so Meyer. Und wenn der Mitarbeiter seinen Urlaub verschieben will? Auch das ist nicht ohne weiteres möglich: „Das geht nur, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter das einvernehmlich regeln.“

Kann ich Betriebsferien anordnen?

Auch hier gilt: Im Prinzip ja, Betriebsferien müssen sich aber mit betrieblichen Erfordernissen begründen lassen: Wenn zum Beispiel Kunden das Geschäft nicht erreichen können, Zulieferer wichtige Teile nicht liefern oder Aufträge ausbleiben.

Gleichzeitig sind zwei Punkte zu beachten:

  • Der Arbeitgeber darf nur einen „angemessenen Teil“ des Urlaubs verplanen. Dem Mitarbeiter müssen Tage zur freien Verfügung bleiben.
  • Betriebsferien muss der Chef rechtzeitig ankündigen. Eine gesetzlich festgelegte Frist gibt es dafür aber nicht.

„Allerdings muss der Arbeitgeber während der Betriebsferien den vollen Lohn weiterzahlen“, betont Fachanwalt Meyer. Ist Liquidität ein Problem, dann sollte der Arbeitgeber eher Kurzarbeit beantragen anstatt Betriebsferien anzuordnen. „Es sei denn, der Arbeitgeber ist sich sicher, dass sich der Covid-19-bedingte Auftragsstau bald auflöst und der Arbeitgeber dann jeden Mitarbeiter benötigt. Dann kann es sinnvoll sein, schon jetzt einen größeren Teil des Jahresurlaubs den Mitarbeitern zu gewähren.“

Meyer plädiert grundsätzlich dafür, Lösungen gemeinsam mit den Mitarbeitern zu finden. „Ob Mehrarbeit oder Betriebsferien – die meisten Mitarbeiter werden zu Zugeständnissen bereit sein, um den Betrieb und ihren Arbeitsplatz zu retten.“

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