Der Fall: Das Finanzamt schätzt den Gewinn eines Hausmeisterservices. Als Begründung führt es unter anderem Lücken in der Abfolge der Rechnungsnummern an. Der Unternehmer klagt dagegen. Das Gericht soll klären, ob solche Lücken für eine Schätzung ausreichend sind.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bestätigt seine bisherige Rechtsprechung. Ob solche Lücken dem Finanzamt eine Schätzung erlauben, hängt von der tatsächlichen Situation des Einzelfalls ab. In diesem Fall hat sich das Finanzamt nicht nur auf die fehlenden Rechnungsnummern gestützt. Vielmehr hat es auch ungeklärte hohe Einlagen aus dem Privatvermögen ermittelt. Hinzu kommen Fehlbeträge in der Geldverkehrsrechnung, mit der das Finanzamt prüft, ob aus dem Betrieb entnommenen Gelder für die Lebensführung des Inhabers ausreichen. Maßgeblich für die Höhe der Gewinnschätzung war das Defizit in der Geldverkehrsrechnung. Daher sei die Hinzuschätzung gerechtfertigt. (Beschluss vom 31. Mai 2023, Az. X B 111/22)
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