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Ein Mann reicht einem Kind einen Schnuller

LAG-Urteil

Dürfen Chefs die Verlängerung der Elternzeit verweigern?

Nach der Geburt haben Eltern das Recht, in Elternzeit zu gehen. Ein Gericht hat jetzt geklärt, ob ein Mitarbeiter die Elternzeit ohne Zustimmung verlängern darf.

Fachkräfte sind in vielen Betrieben rar. Da ist es keine schöne Nachricht für Unternehmer, wenn Mitarbeiter ihre Elternzeit verlängern wollen und somit noch länger im Betriebsalltag fehlen. Aber dürfen Chefs deshalb eine Verlängerung der Elternzeit verweigern? Ein Gericht hat diese Frage im Fall eines Vaters vorerst geklärt.

Der Fall: Ein Beschäftigter beantragte ab der Geburt seines Kindes zunächst eine Elternzeit von zwei Jahren. Einige Monate später stellte er bei seinem Arbeitgeber einen weiteren Antrag, denn er wollte die Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängern. Das lehnte der Arbeitgeber ab.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Vater Recht und begründete diese Entscheidung mit Paragraf 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), durch den die Inanspruchnahme der Elternzeit geregelt ist. Nach Einschätzung der Richter ergebe sich aus dieser Regelung nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. Vielmehr spreche die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können. Allerdings müssten sich Eltern bei der Verlängerung der Elternzeit an die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigefristen halten.

Abschließend geklärt ist der Fall nicht, denn das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2018, Az. 21 Sa 390/18

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