Einzelne Arbeitstage fallen wegen Kurzarbeit aus: Betrieb darf Urlaubsanspruch einer Mitarbeiterin laut einem BAG-Urteil neu berechnen.
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Einzelne Arbeitstage fallen wegen Kurzarbeit aus: Betrieb darf Urlaubsanspruch einer Mitarbeiterin laut einem BAG-Urteil neu berechnen.

Inhaltsverzeichnis

BAG-Urteil

Bei Kurzarbeit darf Urlaub anteilig gekürzt werden

Fallen Arbeitstage wegen Kurzarbeit aus, dürfen Betriebe laut Bundesarbeitsgericht den Urlaubsanspruch von Mitarbeitern neu berechnen. So funktioniert das.

  • Wegen Kurzarbeit Null in der Corona-Pandemie hat ein Betrieb seiner Mitarbeiterin den Urlaubsanspruch gekürzt.
  • Die Frau klagte dagegen und der Fall ging durch alle Instanzen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil gefällt.
  • Demnach dürfen Arbeitgeber Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit anteilig kürzen. Im Fall der Mitarbeiterin lieferten die Richter dafür ein konkretes ein Rechenbeispiel.

Wie sich Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche von Mitarbeitern auswirkt, ist gesetzlich nicht geregelt. Doch jetzt gibt es dazu ein Grundsatzurteil vom Bundesarbeitsgericht.

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Kurzarbeit wegen Corona: Betrieb kürzt Mitarbeiterin den Urlaub

Der Fall: Eine Frau ist als Verkaufshilfe in einem Betrieb angestellt. Laut Arbeitsvertrag hätte ihr bei einer Sechstagewoche pro Jahr ein Erholungsurlaub von 28 Tagen zugestanden. Weil sie mit ihrem Arbeitgeber jedoch eine Dreitagewoche vereinbart hat, beträgt ihr Urlaubsanspruch 14 Arbeitstage pro Jahr.

Aufgrund von Arbeitsausfällen in der Corona-Pandemie führt ihr Arbeitgeber 2020 Kurzarbeit ein und trifft mit der Frau dazu eine Kurzarbeitsvereinbarung. Danach wird sie für drei Monate vollständig von der Arbeitspflicht befreit. Außerdem arbeitet sie in den Monaten November und Dezember insgesamt nur an 4 Tagen.

Der Betrieb berechnet den Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin wegen den Arbeitsausfällen neu. Ergebnis: Der Jahresurlaub beträgt 2020 nur 11,5 Tage. Damit ist die Frau nicht einverstanden und zieht vor Gericht. Die kurzarbeitsbedingten Arbeitstage müssten ihrer Auffassung nach urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.

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BAG: Kurzarbeit muss bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden

Das Urteil: Wie schon in den Vorinstanzen hat die Mitarbeiterin auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Die Frau habe gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub, so das Urteil.

Laut Vertrag stehe ihr ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen zu. Berechnung:

28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht / 312 Werktage = 14 Urlaubstage.

Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigt laut Bundesarbeitsgericht eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Denn weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht (EU-Recht) seien bei Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage mit Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

Der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin für das Jahr 2020 übersteige deshalb nicht die vom Betrieb berechneten 11,5 Arbeitstage. Die Richter waren sogar der Auffassung, dass der Urlaubsanspruch der Frau lediglich 10,5 Arbeitstage betragen habe. Berechnung:

28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht / 312 Werktage = 10,5 Urlaubstage.

(Urteil vom 30. November 2021, Az.: 9 AZR 225/21).

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Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs kommt es auf die Arbeitstage pro Woche an, nicht auf die Stundenzahl.

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