Foto: 3dkombinat - Fotolia.com
Urteil zur Ausbildungsumalge

SOKA BAU

Ausbildungsumlage: Soka-Bau zahlt Mindestbeiträge zurück

Die Soka-Bau will die Mindestbeiträge zur Berufsausbildung erstatten. Den Grund lieferte das Bundesarbeitsgericht: Soloselbstständige sind nun einmal keine Arbeitgeber. Das hatte die Soka bisher anders gesehen.

Auf einen Blick:

  • Die Soka-Bau will den Einzug des Mindestbeitrags zur Berufsausbildung stoppen und die bisher geleisteten Mindestbeiträge zurückzahlen.
  • Der Grund dafür ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Demnach sind Soloselbstständige keine Arbeitgeber.
  • Folglich sind Arbeitsgerichtsklagen der Soka-Bau gegen Soloselbstständige unzulässig.

Die Soka-Bau will den Einzug des Mindestbeitrags zur Berufsausbildung gemäß Paragraf 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren (VTV) stoppen. Zudem will sie die bislang geleisteten Mindestbeiträge baldmöglichst zurückerstatten. Das kündigt die Bausozialkasse auf ihrer Website an.

ULAK streitet mit Soloselbstständigen um Ausbildungsumlage

Damit reagiert die Soka auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. August 2017. In dem Fall hatte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit einem Soloselbstständigen um die Ausbildungsumlage in Höhe von 450 Euro gestritten. Die sollte der Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb für die Monate von April bis September 2015 zahlen.

Im Verfahren ging es allerdings nicht um die Ausbildungsumlage selbst. Vielmehr musste sich das BAG mit der Frage auseinandersetzen, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit im Fall von Soloselbstständigen überhaupt zuständig ist. Nein, entschieden die Erfurter Richter. Das begründeten sie mit Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Demnach sei der Betrieb nicht als Arbeitgeber zu werten.

Bundesarbeitsgericht definiert den Begriff des Arbeitgebers

Die Soka-Bau hatte argumentiert, Arbeitgeber seien auch solche Betriebsinhaber, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, solche aber beschäftigen könnten. Das Bundesarbeitsgericht wies zwar daraufhin, dass es keine gesetzliche Definition des Arbeitgebers gebe. Diese lasse sich aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Im Urteil stellten die Richter daher fest, dass nur diejenigen als Arbeitgeber gelten, die mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von Paragraf 5 ArbGG beschäftigen.

Urteil des Amtsgerichts steht noch aus

Aus diesem Grund sei die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht für den Fall zuständig, so das BAG. Daher verwiesen die Richter ihn an das Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder).

Dieses Grundsatzurteil betrifft folglich auch alle Klagen der Soka-Bau vor Arbeitsgerichten gegen Soloselbstständige: Sie sind unzulässig.

BAG, Urteil vom 1. August 2017, Az. 9 AZB 45/17

Auch interessant:

Soka-Bau: Sicherungsgesetz ist beschlossen

Eben noch durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts von der Insolvenz bedroht, jetzt durch ein Gesetz gerettet: die Soka-Bau. Welche Folgen hat das neue SokaSiG – auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber?
Artikel lesen

Wann verstoßen rückwirkende Gesetze gegen die Verfassung?

Das Gesetz zur Sicherung des Sozialkassenverfahrens (SokaSiG) ist beschlossen. Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren sind damit verbindlich – und das rückwirkend bis 2006. Aber verstoßen rückwirkende Gesetze nicht gegen die Verfassung?
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Ab August nutzen drei neue Azubi bei Eickhoff Metallbau in Hannover die App Azubiheft.de, berichtet Gesa Eickhoff.

Aus der Praxis

Berichtsheft-App: Aufwand gesenkt, Motivation gesteigert

Kein Hinterherlaufen mehr und weniger Zeitdruck vor den Prüfungen: Vom Wechsel auf das digitale Berichtsheft profitieren in diesem Betrieb Azubi und Ausbilder.

    • Digitalisierung + IT
Entgelt für Sicherheiten: Steuerlich sind das sonstige Einkünfte – und damit eine höhere Steuerlast als bei Kapitalerträgen.

Steuern

Wie versteuere ich das Entgelt für eine Sicherheit?

Privates Investment: Gilt ein Entgelt für die Stellung von Sicherheiten als Kapitalertrag oder als sonstige Einkünfte? Steuerlich ist der Unterschied erheblich.

    • Steuern
Werte leben, das ist für Bernhard Daxenberger ein zentraler Baustein erfolgreichen Unternehmertums. 

Holzhelden

Ergonomie macht den Unterschied

Exklusivität gelingt nur mit richtig guten Leuten. Ergonomie in der Werkstatt ist da ein Muss. Diese Schreiner wissen, auf wen sie sich da verlassen können.

    • Holzhelden
Neuauflage: Auch der neue Nissan Interstar ist ein Zwilling des Renault Master.

Großer Transporter

Nissan Interstar: Jetzt auch elektrisch

Der neue Nissan Interstar soll als Elektro-Transporter besonders effizient unterwegs sein. Aber auch die Diesel sollen deutlich sparsamer werden.

    • Fuhrpark