Der Fall: Nach seiner ordentlichen Kündigung verlangt ein Mitarbeiter, der Führungsverantwortung hatte, von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Nicht nur den Inhalt des Zeugnisses beanstandet der Mann, sondern auch eine Formalie. Er fordert, dass der Betrieb alle Seiten des Zeugnisses auf Geschäftspapier druckt und nicht nur die erste Seite. Der Betrieb lehnt beide Forderungen ab und der Streit landet vor Gericht.
Das Arbeitsgericht Köln gibt der Klage zunächst vollumfänglich statt. Der Arbeitgeber geht in Berufung – der Fall landet vor dem Landesarbeitsgericht (LAG).
Das Urteil: Die Richter am Landesarbeitsgericht Köln geben dem Mitarbeiter zwar insofern Recht, dass der ehemalige Arbeitgeber die negativen Formulierungen im Arbeitszeugnis ausbessern muss.
Die Forderung nach dem vollständigen Ausdruck auf Geschäftspapier hingegen weisen sie zurück. Begründung: Verwende der Arbeitgeber in seiner externen Kommunikation ausschließlich Firmenpapier, seien auch Arbeitszeugnisse darauf zu erstellen. Da der Arbeitgeber jedoch beweisen konnte, dass er üblicherweise bei jeglicher Korrespondenz mit Dritten ausschließlich die erste Seite auf Firmenpapier ausstellt, könne das bei Arbeitszeugnissen ebenfalls so gehandhabt werden. Zudem erschien diese Art der Vorgehensweise den Richtern nicht unüblich. (Urteil vom 12. September 2023, Az. 4 Sa 12/23)
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