21.04.2009
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Zuschläge auch bei Krankheit fällig

Wer mit Arbeitnehmern Zuschläge für Sonn- und Feiertagszuschlägen vereinbart, muss auch dann zahlen, wenn ein Mitarbeiter wegen Krankheit ausfällt.

Wer mit Arbeitnehmern Zuschläge für Sonn- und Feiertagszuschlägen vereinbart, muss auch dann zahlen, wenn ein Mitarbeiter wegen Krankheit ausfällt.

Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, fallen solche Zuschläge unter die Entgeltfortzahlung. Der Grund: Sonn- und Feiertagszuschläge seien Teil des Arbeitslohns und würden als Ausgleich für eine besonders belastende Tätigkeit gezahlt. Daher seien sie auch bei der Lohnfortzahlung zu berücksichtigen. Anders sehe es bei Arbeitgeberleistungen aus, die nicht an eine konkrete Arbeitsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt gekoppelt sind – solche Leistungen müssten bei der Lohnfortzahlung nicht berücksichtigt werden.

Bundesarbeitsgericht:

Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 5 AZR 89/08

(jw)

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