11.01.2011
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Handwerksrolle

Zur Auskunft gegenüber der Handwerkskammer verpflichtet

Hat die Handwerkskammer den Verdacht, dass ein Unternehmen in die Handwerksrolle gehört, dann muss der Betroffene in jedem Fall reagieren. Einfach das Gegenteil zu behaupten und weitere Auskünfte zu verweigern, funktioniert jedenfalls nicht.

Diese Erfahrung musste jetzt ein Unternehmer machen, den eine Handwerkskammer als Zweiradmechaniker in die Rolle eintragen wollte. Einen entsprechenden Fragebogen füllte der Unternehmer gar nicht erst aus und verweigerte alle Auskünfte, weil er seiner Ansicht nach die persönlichen Voraussetzungen für den Eintrag in die Handwerksrolle nicht erfüllt.

Mit dieser Haltung scheiterte er jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht: Eine Auskunftspflicht nach Ansicht der Richter für Gewerbetreibende nur dann nicht, wenn bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen.

Dazu müssen sie aber zumindest Tatsachen mitteilen, nach denen ein Eintrag in die Rolle zweifelsfrei ausscheidet.

(jw)

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