08.10.2009
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Rechtsdienstleistungsgesetz

Zu viel Service in der Werbung ist verboten

Eigentlich dürfen Handwerker ihren Kunden bei allgemeinen Rechtsfragen helfen. Doch eine Kfz-Werkstatt landete damit vor Gericht - weil sie es in der Werbung für diesen Service übertrieben hatte.

Das Aachener Autohaus war mit seiner Werbung für den Kundenservice nach Auffassung des Landgerichts Aachen zu weit gegangen. Das Unternehmen hatte in seiner Werbung als "Unfallspezialist in Aachen" im Rahmen seines "Unfallschaden Managements" einen "professionellen Rundum-Service aus einer Hand" angeboten.

In dieser Ansammlung von Werbeaussagen sah das Landgericht einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Gesetz erlaubt es Handwerkern zwar, Auskünfte über allgemeine Rechtsfragen zu geben und auch unstrittige Forderungen mit Versicherungen abzuwickeln. Doch durch die Anhäufung seiner Werbeaussagen könne der Betrieb bei Kunden den Eindruck erwecken, dass seine Leistungen weit über den gesetzlich zugelassenen Rahmen hinaus gehen.

Die Kombination von "Schadensmanagement" und "Rund-um-Service" könnten Kunden so verstehen, dass sie keine anderen Rechtsdienstleistungen in Anspruch nehmen müssten, wenn sie diese Werkstatt im Schadensfall beauftragen. Das sei bei streitigen Schadensfällen jedoch nicht zulässig.

Daher verurteilte das Gericht die Kfz-Werkstatt wegen eines wettbewerbswidrigen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Weitere Infos:

Landgericht Aachen: Urteil vom 12. Mai 2009, Az. 41 O 1/09

Rechtstipps vom Handwerker: Das ist erlaubt!

(jw)

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