Vereinbarung unwirksam
Zu viel Arbeit auf Abruf ist verboten
Höchstens 25 Prozent der Arbeitszeit dürfen Chefs mit ihren Mitarbeitern als Arbeit auf Abruf vereinbaren. Ein höherer Anteil macht die Absprache unwirksam.
Dass ein Arbeitsvertrag nicht mehr als ein Viertel der Arbeitszeit als Arbeit auf Abruf ausweisen darf, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Es folgt damit der Klage eines Arbeitnehmers, in dessen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von zehn Stunden vereinbart war. Laut Vertrag war diese bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden erweiterbar, also um fast 400 Prozent. Tatsächlich hatte der Angestellte jahrelang im Durchschnitt 37 Stunden pro Woche gearbeitet - bis er in eine andere Abteilung versetzt und deutlich weniger eingesetzt wurde. Doch der Mitarbeiter wollte nicht so wenig arbeiten und klagte.
Die Richter erklärten die im Vertrag getroffene Arbeitszeitregelung für unwirksam. Ihre Begründung: Die mögliche Arbeit auf Abruf sei im Verhältnis zur vereinbarten Mindestarbeitszeit viel zu hoch. Mit der Regelung benachteilige der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter und wälze das wirtschaftliche Risiko auf ihn ab. Die über Jahre tatsächlich geleistete Stundenzahl sahen die Richter als von den Parteien eigentlich gewünschte Arbeitszeit an und legten sie als gültige Regelung fest.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 12. Mai 2009, Az. 7 Sa 201/09
(bw)
