11.07.2012
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Justizwahnsinn

Zahlungsziel: Gut gemeint, schlecht gemacht

Die Details

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Foto: BilderBox.com

Die Details hat der Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) aufgedröselt. Noch regelt BGB-Paragraf 641, dass "die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten" ist. Eine Zahlungsfrist ist ganz bewusst nicht vorgesehen, die Vergütung wird mit der Abnahme der Werkleistung fällig. Doch jetzt kommen die EU und das BMJ als Erfüllungsgehilfe mit dem BGB-Paragrafen § 271a um die Ecke.

In Absatz 1 und 2 soll stehen, dass eine Zahlungsfrist "durch Vereinbarung ausdrücklich getroffen" werden kann. Und noch besser: Die "ausdrückliche Vereinbarung" kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.

Für die Schlussfolgerung muss man kein Prophet sein: Die Auftraggeber werden sich zuerst die Hände reiben und dann die 271a-Zahlungfristen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernehmen. Vielleicht auch in umgekehrter Reihenfolge.

Gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht - lesen Sie Seite 4.

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4 Kommentare zu "Zahlungsziel: Gut gemeint, schlecht gemacht "

  1. Manfred Brüggemann - 31.07.2012, 10:26 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    Das BMJ hat laut oben genanntem Bericht in einem Referentenentwurf Zahlungsfristen für Werkleistungen nachteilig geändert. Daraus resultiert unter Umständen, dass erst nach 90 Tagen ein Auftragnehmer sein Geld bekommt.
    Mein Vorschlag: Diese Herren Referenten, besser gesagt „Gaunervereinigungen“, müssen ab sofort erst nach 90 Tagen ihr Gehalt bzw. jede sonstige Extra-Vergütung erhalten dürfen. Ferner müssen zukünftig in Form einer Leistungsüberprüfung und damit verbundene Abnahmen (dort lassen sich auch Mängel feststellen) stattfinden, um die Gehaltszahlung freizugeben oder zu verweigern.
    Gleiches „Unrecht“ für alle!!!

    PS: Sicherlich werden sich aus der Handwerkerschaft eine Vielzahl an „Gehaltsprüfern“ finden lassen!!!

  2. Michael Olejnik - 26.07.2012, 20:14 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    Die Handwerker werden schon durch die VOB stark eingeschränkt Abschlagszahlung sind nach 3 Wochen fällig, Schlussrechnung nach 2 Monaten. Zahlungen sind zügiig auszuführen, aber die Kunden die nicht die Zahlungfrist ausschöpfen, sind Mangelware. Es tut mir leid, hier ist die VOB nachbesserungsfähig. Eine Leistung ist sofort nach Fertigstellung zu bezahlen. Wenn ich nach ALdi gehe muss ich auch an der Kasse meine Ware sofort bezahlen. Fallbeispiel 1: Kunde zahlt Abschlagsrechnung nicht, Auftraggeber muss abmahnen, darf aber die Arbeiten nicht einstellen. So können leicht 4 Wochen in das Land gehen, wo der Auftragnehmer letztendlich die Gefahr eingehen muss, kein Geld zubekommen, bzw. dieses auf dem Klageweg einzufordern. Fallbeispiel 2: Kunde zahlt aufgrund angeblicher Mängel nicht ... Warum kann der Handwerker nicht verlangen, dass der in Frage stehende Rechnungsbetrag bei einem Notar hinterlegt werden muss. Dann kann in Ruhe ein Gericht die Streitfrage klären. Für Auftraggeber die Mängel vorschieben um sich ihrer Zahlungspflicht zu entziehen, für die würde sich diese Taktik nicht mehr lohnen, denn das Geld stände dann so nicht mehr zur Verfügung.







  3. Manfred Kurmann - 17.07.2012, 15:30 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    Ich habe das mit verschiedenen Kollegen diskutiert. Gerade die Unternehmer, die für den öffentlichen Bereich arbeiten, beklagen sich darüber, dass einige Kommunen schleppend zahlen. Mit dem geplanten Gesetz wird das Unrecht dann zum Regelfall werden. Wir sind schon jetzt die heimlichen Kreditgeber der öffentlichen Hand. Wenn im Ausland gebaut wird, kommt der Handwerker erst, wenn schon Geld geflossen ist, da wird im Voraus bezahlt. Bei uns: Der Handwerker fängt schon einmal an, bringt seine Maschinen und das Material auf die Baustelle und beginnt mit den Arbeiten. Dann fährt er nach Hause und schreibt die Rechnung in der Hoffnung, dass auch ein Zahlungseingang erfolgt. Und das kann dauern. Gerade Bauhandwerker sind als Subunternehmer für Bauträger und Generalunternehmer tätig. Und die werden das ausnutzen, das steht doch fest. Mit dem 271a hätten sie dann sogar eine Begründung, sie könnten sich auf das Gesetz berufen! Das kann doch so nicht gewollt sein. Es ist aus meiner Sicht völlig eindeutig, dass die Auftraggeber die Kann-Regel als Tatsache in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen schreiben werden.

  4. Landmesser - 14.07.2012, 11:46 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    Zahlungsfristen ???? Wenn es einen Zusammenhang zwischen einem langen Familiennamen und den daraus resultierenden Verschleppungstaktiken beim Erstellen von notwendigen Gesetzen gibt, dann steht der Name Leutheuser - Schnarrenberger dafür ! Es ist schon eine ganz schlechte "Tradition", daß ausgerechnet die FDP das Justizministerium immer zugeschanzt bekommt oder beansprucht. Mit entsprechenden Ergebnissen. Das Resultat ist, wie auch dies Beispiel zeigt, entsprechend schlecht. Die Banken haben immer restriktivere Kreditbedingungen. Das heisst, die Eigenkapitaldecke eines Unternehmens würde auf diese Art noch mehr ausgedünnt. Vor allem die öffentliche Hand zeichnet sich durch häufig schlechte Zahlungsmoral und ausgebuffte Verschleppungsstrategien aus. Man sieht mal wieder, wie das gute zwar gewollt, aber durch unfähige Bearbeitung das Gegenteil erreicht wird. Das braucht sich die betreffende Partei über ihre Talfahrt nicht zu wundern.