01.10.2012
So setzen Sie Ihr Recht auf Bezahlung durch!
Zahlungsmoral: Klare Linie im Vertrag!
2. Abschlagszahlungen – und Ihr Recht auf Arbeitsverweigerung
Grundsätzlich bietet Paragraf 632 a BGB die Möglichkeit, Abschläge in Rechnung zu stellen. „Das gilt automatisch, auch wenn es nicht im Vertrag steht. Aber ich rate dennoch dazu, es in den Vertrag aufzunehmen, das schafft Klarheit“, betont Hinrichs.
Positiver Nebeneffekt von Abschlagsrechnungen: Zahlt der Kunde einen Abschlag nicht, dann können Sie die Arbeit vorläufig einstellen. So geht es:
- Mahnen Sie gerade bei Abschlägen schnell: „Eine Woche nach Rechnungsausgang sollte das Geld da sein, sonst sollten Sie mahnen“, rät Hinrichs.
- Setzen Sie in der Mahnung eine Frist von einer Woche für die Zahlung und weisen Sie darauf hin, dass Sie andernfalls die Arbeiten vorläufig einstellen werden und sich eine Kündigung vorbehalten.
- Geht die Zahlung trotz Mahnungsfrist nicht ein, dann stellen Sie die Arbeiten ein. Schreiben Sie eine zweite Mahnung und drohen Sie mit endgültiger Kündigung, falls der Kunde auch diese Frist verstreichen lässt.
Das Problem dabei: Rein rechtlich können Sie bei einem solchen Vorgehen erst nach zwei Wochen die Arbeit einstellen – bis dahin gehen Sie also weiter in Vorleistung. Lässt sich da nicht etwas machen? „Wir können Betrieben natürlich nicht empfehlen, gegen Gesetze zu verstoßen und die Arbeit früher einzustellen“, sagt Hinrichs. „Aber ein Handwerker sollte sich überlegen, ob er bei so einem Kunden mit Volldampf weiterarbeitet.“ Manchmal genüg auch ein klein wenig psychologischer Druck auf die Kunden, „wenn man zum Beispiel schon mal den Bauwagen oder die Mischmaschine vorrübergehend, weil sie woanders benötigt werden – die Auftraggeber stehen ja auch unter Zeitdruck“.
Und wenn der Kunde mit Schadenersatz droht? „Ausschließen lässt sich das natürlich nicht, aber in der Praxis ist es außerordentlich schwer, einen Schaden nachzuweisen. Dafür sind Baustellen heute viel zu komplex.“
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