Tageskontrollblätter
Das ist Bürokratie hoch fünf
Daran müssen Sie sich halten
Egal, ob nur ein Auto oder eine Flotte auch Handwerker müssen Lenk- und Ruhezeiten dokumentieren. Das sollten Sie wissen:
Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und und nicht mehr als 3,5 t müssen, soweit ein Kontrollgerät oder ein Fahrtenschreiber im Fahrzeug eingebaut ist, dieses Gerät benutzen (§ 1 Abs. 7 FPersF). Andernfalls sind handschriftliche Aufzeichnungen zu fertigen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t sind mit einem Kontrollgerät auszurüsten und dieses ist zu benutzen (Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85).
Die Pflicht zur Bedienung des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers beziehungsweise zur Anfertigung handschriftlicher Aufzeichnungen entfällt, wenn einer der Freistellungstatbestände des § 18 FPersV greift (§ 1 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 FPersV). Bei Handwerkern gilt eine Freistellung (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV) für:
"Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt."
Soweit der Freistellungstatbestand nicht greift, sind die Fahrerunterlagen (handschriftliche Aufzeichnungen, Schaublätter vom analogen Kontrollgerät oder Fahrtenschreiber, Fahrerkarte) der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche mitzuführen und bei Kontrollen vorzulegen (§ 1 Abs. 6 und 7 FPersV). Bei Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t zGG sind die Fahrerunterlagen der laufenden Woche und den dieser Woche vorausgegangenen 15 Tagen bei Kontrollen vorzulegen (Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85).
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr
Mehr Infos unter:
www.bag.bund.de
(mfi)
