Tageskontrollblätter
Das ist Bürokratie hoch fünf
Weil er nicht über die Lenk- und Ruhehzeiten Buch geführt hat, ist ein Tischlermeister ins Visier der Gewerbeaufsicht geraten. Kurios: Sein Sprinter hatte nur eine Kurzstrecke zurückgelegt.
Weil er nicht über die Lenk- und Ruhehzeiten Buch geführt hat, ist ein Tischlermeister ins Visier der Gewerbeaufsicht geraten. Kurios: Sein Sprinter hatte nur eine Kurzstrecke zurückgelegt.
Es war ein alltäglicher Auftrag. Detlef Krüger hatte einen Gesellen mit einem Lehrling losgeschickt, ein Holzfenster auszutauschen. "Die sind in den Nachbarort gefahren", sagt der Tischlermeister aus Alfeld. Auf dem Rückweg stoppte die Polizei seine Handwerker. Was die Ordnungshüter von beiden verlangten, heißt auf Amtsdeutsch "Tageskontrollblatt". Darin müssen Fahrer und Beifahrer von Transportern mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen die Lenk- und Ruhezeiten festhalten. Es sei denn, die Autos entfernen sich nicht weiter als 50 Kilometer vom Firmensitz. "Meine Leute waren acht Kilometer weg", stellt Krüger klar.
Warum droht dann ein Bußgeld? "Wir prüfen, ob das, was die Handwerker transportiert haben, als Ausrüstung und Material gilt", sagt der Leiter des Gewerbeaufsichtsamtes in Hildesheim, Bernd Wiener. Auf der Fahrt zum Kunden hatten die Männer eine Glasscheibe und ein paar Fensterleisten dabei. Was ist daran ungewöhnlich? Der Polizist habe das für Transportgut gehalten, damit würde die Fahrt als gewerblichen Güterverkehr gelten, erklärt Wiener. Tischler als Trucker?
Eine Antwort darauf geben der Paragraf 7 der Fahrpersonalverordnung und der Beschluss eines niedersächsischen Fachgremiums. In dem Paragrafen heißt es zwar, dass Handwerker keine Tageskontrollblätter führen müssen, solange sie in einem Umkreis von 50 Kilometern um die Firma bleiben und nur Ausrüstung und Material dabei haben, das sie für die Ausübung des Berufes benötigen. Doch für die Fachleute gehören offenbar nicht einmal Möbel zu dem, womit Tischler und Schreiner von Berufs wegen unterwegs sind. In deren Beschluss heißt es: "Bei der Möbellieferung an Kunden, auch wenn diese am Zielort montiert und aufgebaut werden, liegt das Hauptaugenmerk bei der Fahrertätigkeit. Und daher greife die EU-Verordnung 3821/85." Das gelte "unabhängig von der Dauer der Fahrertätigkeit oder der sonstigen beruflichen Qualifikation des Fahrers".
"Wenn ich eine Banane dabei habe, brauche ich nächstens noch eine Einfuhrgenehmigung", schimpft Tischlemeister Krüger. Seit der Kontrolle hält er sich an die Vorgaben ("Vorher wussten wir gar nichts von der Regelung"). Und führt einen "regelrechten Papierkrieg". Jeder seiner acht Mitarbeiter nutzt den Firmensprinter, für jeden gilt es jetzt, lückenlos die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen. "Ich muss sogar aufschreiben, wann sie nicht gefahren sind. Das ist doch Bürokratie hoch fünf", ärgert sich Krüger über den Aufwand.
Und was ist mit der Anzeige? "Im Zweifelsfall entscheiden wir natürlich für den Handwerker", sagt der Chef des Gewerbeaufsichtamts. Wie eng die EU-Regelung ausgelegt wird, hänge von der Rechtsauffassung des Landes ab.
"Die Kritik, das sei bürokratische Willkür, ist nicht gerechtfertigt", sagt Hans Bonnet vom niedersächsischen Sozialministerium, das hier zuständig ist. "Arbeitszeiten das ist ein ganz sensibler Bereich, viele Unfälle rühren daher, dass Fahrer übermüdet sind." Doch mit Blick auf das Handwerk betont Bonnet auch, dass man in solchen Fällen die Kirche im Dorf lassen und im Rahmen der gesetztlichen Vorgaben zugunsten der Betriebe entscheiden sollte.
