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Baukosten

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Recht

Widerrufsrecht: Fehler kosten Geld und Nerven

Ist bei Ihnen bis jetzt alles gut gegangen mit dem neuen Widerrufsrecht? Ein Dachdecker ist in die Falle getappt und hat teuer dafür bezahlt. Damit Ihnen nicht etwas Ähnliches passiert, sollten Sie unbedingt einige Regeln beachten.

Auf einen Blick:

  • Ein Dachdecker hat das Nachsehen: Rund 37.000 Euro an Werklohn musste er einem Ehepaar zurücküberweisen, das den Vertrag mit ihm widerrufen hatte.
  • Wenn Sie Verträge mit Privatkunden außerhalb von Geschäftsräumen abschließen, müssen Sie mit einem Widerruf rechnen – und unter Umständen den kompletten Werklohn zurückzahlen.
  • Das Gleiche gilt für Verträge, die ausschließlich über Telefon, Brief, Fax oder E-Mail zustande gekommen sind.
  • In all diesen Fällen haben Sie die Pflicht, Ihre Kunden über deren Widerrufsrecht aufzuklären. Unterlassen Sie dies, verlängert sich die Widerrufsfrist dramatisch.
  • Es gibt einige Ausnahmen, in denen das Widerrufsrecht nicht greift. Ab Januar 2018 fällt jedoch eine wichtige Ausnahme weg: Es gilt dann auch für schlüsselfertige Neubauten und für „erhebliche“ Umbauarbeiten.

So richtig neu ist das Problem eigentlich nicht mehr, aber kompliziert: Im Sommer 2014 haben sich in Deutschland die Vorschriften zum Widerrufsrecht für Verbraucherverträge geändert. Seither können Kunden Verträge widerrufen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. Und zwar immer dann, wenn Sie als Unternehmer diese Verträge außerhalb Ihrer Geschäftsräume abgeschlossen haben und keine Ausnahmeregelung greift. Normalerweise kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Doch es kann auch ganz dicke kommen, wie der Fall eines Dachdeckers zeigt.

Widerrufsbelehrung vergessen – Geld zurück

Während der Arbeiten auf dem Dach eines Hauses kam der Unternehmer mit den Nachbarn ins Gespräch. Diese Nachbarn beauftragten ihn noch am selben Tag damit, ihren Kamin zu reparieren. Der Dachdecker riet den Eheleuten zu einer Sanierung ihres Flachdaches, brachte ihnen wenige Tage später ein Angebot und drängte auf eine Entscheidung. Die beiden unterschrieben sofort und zahlten inklusive dreier Nachträge insgesamt rund 37.000 Euro an den Handwerker.

Doch zwischen den Vertragspartnern entflammte ein Streit. Etwa zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten widerriefen die Kunden den Vertrag über ihren Anwalt und forderten unter anderem den gesamten Werklohn zurück. Das Landgericht Stuttgart gab den Klägern Recht (Urteil vom 02.06.2017, Aktenzeichen: 23 O 47/16). Der Dachdecker hatte das Geschäft außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen, deshalb galt das Widerrufsrecht. Und er machte dabei einen entscheidenden Fehler: Weil er versäumt hatte, die Kunden über ihr gesetzliches Widerrufsrecht aufzuklären, verlängerte sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 12 Monate und 14 Tage. Hinzu kommt auch noch die Postlaufzeit für die Widerrufserklärung.

Rückabwicklung: Muss ich alles wieder ausbauen?

„Nach einem berechtigten Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt“, erläutert Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen (LV Bau). „Der Verbraucher erhält das von ihm gezahlte Entgelt zurück und der Unternehmer kann das, was nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist, wieder mitnehmen.“ Einen Anspruch auf „Rückbau“ hat der Verbraucher aber nicht.

Doch wann genau gilt das Eingebaute laut Gesetz als „wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes“? Die Verbindung muss Höltkemeier zufolge so fest sein, dass eine Trennung zur Beschädigung einer der beiden Sachen führen würde oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich wäre. Das sei zum Beispiel bei einem frisch sanierten Dach oder bei einer speziell eingepassten Treppe der Fall. Wesentliche Bestandteile von Gebäuden seien zudem auch Sachen, die zwar nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, ohne die es aber noch nicht als fertiggestellt anzusehen wäre. Somit dürfte ein Tischler auch die Fenster und Fensterrahmen nicht einfach wieder ausbauen.

Das Gleiche könne auch bei noch größeren Projekten, wie der Sanierung eines kompletten Hauses, passieren. Lediglich bei Neubauten und Umbauten, die den Charakter eines Neubaus haben, bestehe laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zurzeit noch kein Widerrufsrecht, was sich aber bald schon ändern wird (siehe unten).

Vorsicht Fallensteller: Missbrauch möglich

„In der derzeitigen Ausgestaltung geht das neue Widerrufsrecht für den handwerklichen Sektor viel zu weit“, sagt Cornelia Höltkemeier. „Es soll Verbraucher vor Überrumpelung schützen. Aber welcher Handwerker klingelt an der Haustür und schwätzt jemandem seine Leistungen auf? Und welcher Kunde lässt sich schon ohne Vorüberlegung eine Treppe oder Fenster einbauen?“

Der Juristin zufolge ist es nicht auszuschließen, „dass Kunden mit geringer Zahlungsmoral die nicht erfolgte Widerrufsbelehrung im Streit um Vergütungen als zusätzliche Drohkulisse nutzen und für ihre Zwecke missbrauchen“. Nach ihrer Beobachtung seien sich viele Betriebe dieser Folgen nicht bewusst.

Vertragsschluss: Wie Sie auf Nummer sicher gehen

Wer die folgenden Maßnahmen ergreift, kann Höltkemeier zufolge verhindern, dass die Widerrufsfalle zuschnappt:

  • Prüfen Sie, ob eine der Ausnahmeregelungen greift, bei denen die Kunden sich nicht auf das neue Widerrufsrecht berufen können (siehe unten).
  • Möglichkeit 1, falls keine Ausnahme vorliegt: Schließen Sie den Vertrag in Ihren Geschäftsräumen ab, das Widerrufsrecht gilt unter diesen Umständen nicht. Verlassen Sie sich dabei nicht auf mündliche Vereinbarungen, sondern bringen Sie das Ganze in eine Schriftform.
  • Möglichkeit 2, falls keine Ausnahme vorliegt: Bringen Sie Ihr mündliches Angebot, das Sie Ihren Kunden vor Ort auf der Baustelle unterbreitet haben, noch einmal zu Papier: Senden Sie ihnen erst einen Tag später per Brief, Telefon, Fax oder E-Mail ein schriftliches Angebot zu und beziehen Sie sich dabei auf das mündliche Angebot. Die Kunden können es unterschrieben zurückschicken. Ein Widerrufsrecht haben sie dann nicht.
  • Falls die Verträge beim Kunden zuhause zustande kommen: Klären Sie die Verbraucher wie vorgeschrieben vor Vertragsabschluss über ihre Widerrufsrechte auf. Verwenden Sie dazu das abrufbare Widerrufsbelehrungsformular.

Start vor Ende der Frist: Was zu beachten ist

Besondere Vorsicht ist außerdem geboten, falls Sie auf Wunsch des Kunden bereits vor Ende der Widerrufsfrist mit der Arbeit beginnen. Lassen Sie sich in diesem Fall schriftlich bestätigen, dass der Kunde den vorzeitigen Beginn wünscht. Weisen Sie ihn außerdem schriftlich darauf hin,

  1. dass er im Falle eines Widerrufs das bis dahin gelieferte Material bezahlen muss
  2. dass sein Widerrufsrecht erlischt, wenn die vollständige Leistung innerhalb der Widerrufsfrist erbracht ist.

Dafür können Sie das Widerrufsbelehrungsformular verwenden: Es enthält einen entsprechenden Zusatz, den die Kunden gesondert ankreuzen müssen.

Wichtig zu beachten ist also:

  • Einen Anspruch auf den Ersatz der vor Ende der Widerrufsfrist entstandenen Arbeitskosten haben Sie nicht – auch das gehört zu den Fallstricken des Gesetzes.
  • Ein Wertersatz der Materialkosten erfolgt nur dann, wenn Sie die Kunden entsprechend belehrt haben.

„Hier zeigt sich noch einmal die besondere Brisanz einer nicht erfolgten, umfassenden Widerrufsbelehrung“, warnt Cornelia Höltkemeier. „Wenn der Unternehmer dann auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers innerhalb der Widerrufsfrist mit seinen Arbeiten beginnt, hat er im Falle eines Widerrufs des Kunden noch nicht einmal Anspruch auf Ersatz der von ihm verbauten Materialien.“

Genau hinsehen: Die Ausnahmen und ihre Tücken

In den folgenden Fällen greift das Widerrufsrecht nicht:

  • Bei Verträgen, für die der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Aber Vorsicht: Die Ausnahme gilt nur für die Wiederherstellung der sofortigen Funktionsfähigkeit, nicht jedoch für Zusatz- und Folgeaufträge, die bei dieser Gelegenheit abgeschlossen werden. „Im Kundendienstbereich ist es daher ratsam, immer die entsprechenden Formulare mit dabei zu haben“, sagt Cornelia Höltkemeier von der LV Bau.
  • Bei Kaufverträgen über Waren, die nicht vorgefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. „Diese Ausnahme greift aber nicht, sobald der Handwerker die Waren vor Ort einbaut“, sagt Höltkemeier. Dann liege nämlich kein Kaufvertrag, sondern ein Werkliefervertrag vor. Erschwerend kommt hinzu, dass die Ausnahmeregelung nur bei Waren greift, die das Unternehmen entweder gar nicht oder nur mit einem „erheblichen Preisnachlass“ an andere Kunden verkaufen kann.
  • Wenn die Ware nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermengt wird, beispielsweise Öl, das in einen Tank gefüllt wird. Laut Cornelia Höltkemeier fallen aber weder Fenster und Türen noch Fliesen, Wandfarbe, Putz, oder Estrich unter diese Ausnahmeregelung. Das liege daran, dass diese Güter nicht nur als Kaufsache geliefert, sondern immer auch durch handwerkliche Leistung eingebaut (Fenster) oder verarbeitet werden (Wandanstrich, Estrich). Auch diese Ausnahme beziehe sich ausschließlich auf Kaufverträge.

Ausblick: Widerrufsrecht bald auch bei Neubauten

Bei schlüsselfertigen Neubauten und bei „erheblichen“ Umbauarbeiten, die einem Neubau gleichkommen, ist der Widerruf von Verbraucherverträgen bislang ebenfalls ausgeschlossen. Wie bereits berichtet, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2018 jedoch ein neues Bauvertragsrecht eingeführt. Dann sollen Verbraucher auch diese Verträge widerrufen können, und zwar ganz unabhängig davon, wie oder wo der Vertragsschluss erfolgt. Ab 2018 müssen also Unternehmer, die derartige Verträge abschließen, zwingend die Widerrufsbelehrung unterschreiben lassen, wenn sie nicht riskieren wollen, dass der Vertrag 12 Monate und 14 Tage später widerrufen werden kann. Doch hier noch eine gute Nachricht zum Schluss: Wenn der Vertrag notariell beurkundet wird, haben die Kunden kein Widerrufsrecht.

Weitere Informationen zum aktuellen Widerrufsrecht sowie ein Musterformular zur Widerrufsbelehrung finden Sie auf der Website des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks unter der Überschrift „Neue Regeln für Verbraucherverträge“.

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