Fliesen-Urteil erweitert Haftung von Verkäufern
Wer zahlt für die Mängel am Material?
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs sorgt im Handwerk für Verunsicherung: Wer haftet denn für Mängel am Material und für die Folgekosten – der Handwerker oder der Händler?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem als "Fliesen-Urteil" bekannt gewordenen Urteil die Rechte der Verbraucher gestärkt: Ist ein Produkt mangelhaft, dann hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer einen Nacherfüllungsanspruch. Der Verkäufer muss demnach nicht nur das Produkt reparieren oder ersetzen. Falls das Produkt verarbeitet oder eingebaut wurde – zum Beispiel Fliesen, die verlegt wurden – dann muss der Verkäufer auch die Kosten für den Ausbau und den erneuten Einbau übernehmen. (Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08)
Wie wirkt sich dieses Urteil auf Handwerker aus? Wir haben Jan Frerichs von der Handwerkskammer Oldenburg gefragt, der Betriebe in Rechtsfragen berät.
Herr Frerichs, hat dieses Urteil Folgen für Handwerker?
Jan Frerichs: Wichtig zu wissen ist, dass der BGH einen Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer entschieden hat. Handwerker sind jedoch keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Hinsichtlich der Gewährleistungspflichten des Handwerkers gegenüber seinem Auftraggeber ändert sich durch das Urteil nichts. Wird der Handwerker als Verkäufer – zum Beispiel von Material – tätig, erweitert sich für ihn die Haftung.
Spielt es dabei eine Rolle, ob der Handwerker Ware nur gelegentlich verkauft oder ein regelrechtes Ladengeschäft betreibt?
Frerichs: Das macht keinen Unterschied. Entscheidend ist nur die Art des Vertrags. Die Gewährleistungspflicht entsteht, wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt. Wenn also ein Handwerker einem Kunden Material, Ersatzteile oder Produkte verkauft, haftet er umfassend. In diesem Fall hat der Handwerker jedoch die Möglichkeit, seinen Lieferanten in Regress zu nehmen, zumindest für die Neulieferung des Materials und die Ausbaukosten.
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und dann den Handwerker beauftragt?
