Fliesen-Urteil erweitert Haftung von Verkäufern
Wer zahlt für die Mängel am Material?
Aber kann sich der Handwerker in so einem Fall nicht die kompletten Kosten vom Händler zurückholen, der ihm das mangelhafte Material geliefert hat?
Frerichs: Wie schon erwähnt, betrifft das BGH-Urteil einen Fall zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher. Für Gewerbetreibende – wie zum Beispiel Handwerker – galt bisher die Grundregel, dass sich die Haftung des Händlers auf den Ersatz des Materials beschränkt. Diese Auslegung hat der BGH in seinem Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11, bestätigt. Die Ersatzpflicht des Verkäufers ist also gegenüber Verbrauchern umfangreicher als gegenüber Gewerbetreibenden. Es sei denn, der Händler wusste oder hätte wissen können, dass das Material schadhaft war. Dann hat der Handwerker gegenüber dem Händler im Wege des Schadenersatzes auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau des neuen Materials.
Der Gesetzgeber plant die Umsetzung der neuen Urteile im BGB. Der ZDH hat eine Initiative für eine handwerkerfreundliche Regelung der Rückgriffsmöglichkeit gestartet, damit die Haftungslücke beseitigt wird und künftig Aus- und Einbaukosten vom Händler beziehungsweise Hersteller erstattet werden.
Sind abweichende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten mit der neuen Rechtsprechung vereinbar?
Frerichs: Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss beziehungsweise eine deutliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Baumaterialien wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten zurückgewiesen, da der Gesetzgeber für verkaufte Baumaterialien eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vorschreibt.
Weitere Infos zum Thema Haftung:
- Produktsicherheitsgesetz: Gesetz mit vielen Fragezeichen
- Urteil zur Mängelhaftung: Wenn Kunden Handwerker zu Pfusch zwingen
Aktualisiert: 13.05.2013
