05.04.2011
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Bauleistungen: Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Wer schuldet die Steuern am Bau?

Bauabzugssteuer und Umkehr der Steuerschuldnerschaft - viele Baubetriebe machen hier Fehler. Jetzt kommt es noch schlimmer: Nun sind auch Firmen betroffen, die nur in Ausnahmefällen Bauleistungen erbringen.

Wenn ein Unternehmen Bauleistungen für einen Auftraggeber ausführt, der selbst Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld der Umsatzsteuer auf den Auftraggeber über.

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Foto: bilderbox.de

Das soll nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nun auch für Auftraggeber gelten, die nur gelegentlich Bauleistungen erbringen. Bislang waren davon nur Auftraggeber betroffen, die mindestens zehn Prozent ihrer Umsätze mit Bauleistungen erzielten.



Tipp: Immer Freistellungsbescheinigung anfordern
In dieser Sache ist das letzte Wort zwar noch nicht gesprochen - inzwischen liegt der Fall dem Bundesfinanzhof vor. Doch für Anita Grothe, Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, ist der Richterspruch aus Münster durchaus im Sinne des Gesetzes - und auch der Betriebe. "Wir empfehlen unseren Mandaten schon immer den Austausch der Freistellungsbescheinigungen nach Paragraf 48 b EStG und einen handschriftlichen Vermerk beider Unternehmer über die Gültigkeit der Bescheinigungen“ sagt die Steuerberaterin aus Hohenwarsleben.

Der Grund: Dem leistenden Unternehmer ist es praktisch nicht möglich, die Voraussetzungen zu prüfen, ob der Leistungsempfänger im vergangenen Kalenderjahr wenigstens 10 Prozent Umsätze an Bauleistungen hatte.

Die Regeln im Überblick
Doch was bedeutet das in der Praxis? Für alle Unternehmer, die sich nun mit dem Thema beschäftigen müssen, gibt Grothe einen Überblick:

Umkehr Steuerschuldnerschaft: Seit 2004 sind Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, die Umsatzsteuer auf solche Aufträge selbst direkt zu versteuern. Die Rechnung muss dann immer einen Hinweis enthalten, zum Beispiel "Gemäß § 13 b UStG ist die Umsatzsteuer nicht auszuweisen." Das gilt allerdings nur, wenn der Auftraggeber selbst zumindest teilweise Bauleistungen erbringt. Finanziell hat das keine Auswirkungen: Der Auftraggeber meldet die Umsatzsteuer beim Finanzamt an, zahlt sie direkt an dieses und nicht an den Leistenden.

Steuerabzug auf Bauleistungen: Seit 2002 gibt es zudem den "Steuerabzug auf Bauleistungen". Demnach müssen Auftraggeber von Bauleistungen 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und selbst an das Finanzamt abführen. Der Steuerabzug ist nur dann vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Umsatzgrenze beachten: Für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gibt es eine Bagatellgrenze. Reparatur- und Wartungsleistungen fallen nur dann unter den Paragrafen 13b, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz 500 Euro überschreitet.

Wo liegen die Gefahren und was bringt die Freistellungsbescheinigung? Das zeigen zwei Beispiel-Rechnungen auf der nächsten Seite .

 
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1 Kommentar zu "Wer schuldet die Steuern am Bau?"

  1. Loho - 08.04.2011, 17:17 Uhr (Kommentar melden)

    Solche aufgeblähten Regelwerke ,Ausgeburten einer Verwaltungswut und pure Arbeitsbeschaffung,würden sich nicht alle Wirtschaftszweige gefallen lassen,aber mit dem rudimentären Handwerk kann man´s ja machen. Gesetzgeber,Finanzamt,Soka,Kammer,BG,Verbraucherschützer immer von vorne feste drauf hauen und von hinten treten,wir Handwerker halten das schon aus.Wir sind stark,dumm,wasserdicht oder? Bernd Loho