Urteil zur Mängelhaftung
Wenn Kunden Handwerker zu Pfusch zwingen
Ein Handwerker baut eine offensichtlich zu kleine Heizung ein. Sie funktioniert nicht. Der Kunde klagt. Der Kunde verliert. Warum? "Selbst schuld", entschied das Gericht, der Kunde wollte es ja nicht anders.
Wenn ein Kunde gegen den ausdrücklichen Rat des Handwerkers darauf besteht, dass Arbeiten seinen Wünschen entsprechend ausgeführt werden, dann darf er sich hinterher nicht über Mängel beklagen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem aktuellen Fall deutlich gemacht.
In dem behandelten Fall sollte ein SHK-Betrieb in einem 40 Jahre alten Haus eine Fußbodenheizung einbauen und den Ölkessel erneuen. Der Eigentümer wollte dabei jedoch Kosten sparen und hörte deswegen nicht auf die Ratschläge des Handwerkers. Die Folge: Der Heizkessel war zu klein ausgelegt und die Anlage wurde nicht nach technischen Standards angeschlossen.
Zwei Jahre später verlangte der Kunde Schadenersatz für die Mängelbeseitigung. Seine Vorwürfe: Der Kessel sei zu klein und die Anlage nicht funktionstauglich.
Das bestritt der Handwerker auch gar nicht. Nur die Verantwortung dafür wollte er nicht übernehmen. Zu Recht, wie das OLG Koblenz feststellte.
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