18.07.2012
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Arglistige Täuschung im Vorstellungsgespräch

Was Bewerber über sich verraten müssen!

Sie haben klare Anforderungen an einen neuen Mitarbeiter und er weiß schon jetzt, dass er das auf keinen Fall erfüllen kann? Wenn er das verschweigt, können Sie sich problemlos wieder trennen.

Tabuthema Gesundheit

Heikle Fragen im Vorstellungsgespräch?
Heikle Fragen im Vorstellungsgespräch? - Keine Sorge: Wenn es für die Tätigkeit wichtig ist, müssen Bewerber Einschränkungen selbst angeben.
Keine Sorge: Wenn es für die Tätigkeit wichtig ist, müssen Bewerber Einschränkungen selbst angeben.
Foto: Hamacher

Fragen nach Krankheiten sind im Vorstellungsgespräch unzulässig - falls sie nicht wichtig für die auszuführenden Arbeiten sind. Doch falls solche gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, muss der Bewerber den Arbeitgeber auch dann informieren, wenn er nicht gefragt wird. Andernfalls kann der Arbeitgeber sonst den Vertrag anfechten und damit sofort beenden. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem Urteil deutlich gemacht.

Der Fall: In dem Fall hatte ein Bewerber einen Arbeitsvertrag unterschrieben, in dem ausdrücklich Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht vereinbart wurden. Später legte er jedoch ärztliche Atteste vor, dass er nachts nicht arbeiten könne. Die Atteste waren eindeutig älter als der Arbeitsvertrag.

Das Urteil: Das Gericht bewertete das als arglistige Täuschung: Der Bewerber habe bei Vertragsunterzeichnung genau gewusst, dass er nachts nicht arbeiten konnte. Folglich habe er dem Arbeitgeber vorgetäuscht, dass das möglich sei. Da die Nachtarbeit betrieblich notwendig sei und der Mitarbeiter nicht willkürlich eingeteilt wurde, sei der Vertrag anfechtbar. (Urteil vom 21. September 2011, Az. 8 Sa 109/11)

Weitere Infos zum Thema:

(jw)

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