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Rote Karte

Recht

Wann verstoßen rückwirkende Gesetze gegen die Verfassung?

Das Gesetz zur Sicherung des Sozialkassenverfahrens (SokaSiG) ist beschlossen. Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren sind damit verbindlich – und das rückwirkend bis 2006. Aber verstoßen rückwirkende Gesetze nicht gegen die Verfassung?

Auf einen Blick:

  • Rückwirkende Gesetze sind in sehr engen Grenzen zulässig. Zwar haben Bürger und Unternehmen Anspruch auf Vertrauensschutz. Ausnahmen sind jedoch möglich, zum Beispiel aus Gründen des Allgemeinwohls. Oder wenn eine Rechtslage noch nicht gefestigt oder verworren ist und man nicht darauf vertrauen durfte, dass das so bleibt.
  • Ob eine Rückwirkung gegen die Verfassung verstößt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die kann nur das Bundesverfassungsgericht fällen.
  • Der Rechtsweg steht jedem Betroffenen offen: Entweder auf dem Klageweg durch alle Instanzen. Oder durch eine Verfassungsbeschwerde, falls der Klageweg nicht zumutbar ist.

Gerade erst hatte das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlichkeit mehrerer Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren (VTV) für unwirksam erklärt. Die Folge: Nicht tarifgebundene Arbeitgeber hätten möglicherweise Rückforderungen in Milliardenhöhe stellen können. Die Sozialkasse der Bauwirtschaft (Soka-Bau) hatte deswegen schon Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile angekündigt. Doch das ist nun nicht mehr nötig, die Urteile sind hinfällig: Ein neues Gesetz, das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG), ordnet alle seit 2006 in Kraft getretenen allgemeinverbindlichen VTV für alle Arbeitgeber im Baugewerbe verbindlich an.

Bleibt noch eine Frage offen: Kann der Gesetzgeber so einfach Gesetze rückwirkend erlassen – und ganz nebenbei Entscheidungen eines höchsten Gerichts aufheben? Das haben wir die Rechtsanwältin Antje Wittmann von der Kanzlei Baumeister in Münster gefragt. Sie ist Mitglied des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.

Ich bin irritiert, Frau Wittmann: Die Meinungen unter Juristen über die Rückwirkung des SokaSiG gehen auseinander. Die einen sehen darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz, die anderen nicht. Verstößt die Rückwirkung nun gegen unsere Verfassung oder nicht?

Antje Wittmann: „Im Grundgesetz steht nicht, dass es keine rückwirkenden Gesetze gibt. Dort steht nur, dass wir in einem Rechtsstaat leben. Aus dem Rechtsstaatsprinzip leiten wir ab, dass das, was der Gesetzgeber einmal geregelt hat, auch Bestand hat. Das heißt: Wir haben einen gewissen Vertrauensschutz. Aber es gibt auch Ausnahmen, in sehr engen Grenzen. Jedenfalls gibt da keine einfache Entweder-Oder-Regel, nach der man das beurteilen kann. Wie bei den meisten Rechtsanwendungen muss man alle Aspekte sehr genau prüfen. Und auch dann kann man zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Genau deswegen gibt es ja das Bundesverfassungsgericht.“

Sie wären also nicht bereit, jetzt mal schnell die Rückwirkung des SokaSiG zu beurteilen? Als Expertin für Verfassungsrecht?

Wittmann: „Auf keinen Fall, eben schnell geht das nicht. Man muss sich jeden Einzelfall schon sehr genau anschauen. Zum Beispiel die Vorgeschichte, die bisherige Rechtslage, die Urteilsbegründungen der verschiedenen Instanzen, die Intention des Gesetzgebers …“

Bleiben wir also allgemein: Wenn Gesetze im Einzelfall Rückwirkung entfalten dürfen, wie kann ich mich als gesetzestreuer Bürger oder Unternehmer dann noch auf irgendetwas verlassen?

Wittmann: „Eine Rückwirkung ist schon problematisch und nur ausnahmsweise möglich. Ich muss darauf vertrauen können, dass mir aus einem nach derzeitigem Recht korrekten Verhalten rückwirkend keine Nachteile entstehen. Das ist Vertrauensschutz. Wenn also eine Gesetzesänderung rückwirkend neue Belastungen einführt oder vorher bestehende Vergünstigungen aufhebt, dann kann das gegen diesen Vertrauensschutz verstoßen. Das wäre unzulässig.“

Aber es gibt auch die anderen Fälle, bei denen eine Rückwirkung zulässig ist. Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

Wittmann: „Es gibt zwei Grundsituationen: Wenn es einen gefestigten Gesetzesstand und einen abgeschlossenen Sachverhalt gibt und der Gesetzgeber nachträglich eingreift, dann bezeichnet man das als echte Rückwirkung und die ist, bis auf ganz wenige Ausnahmen, unzulässig. Anders sieht es aus, wenn der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist, eine sogenannte unechte Rückwirkung. Da sind die Hürden für den Gesetzgeber etwas niedriger.“

Wie lassen sich solche Ausnahmen begründen?

Wittmann: „Auch dabei muss man differenzieren. Bei einer unechten Rückwirkung muss der Gesetzgeber abwägen: Was spricht dafür, alles beim Alten zu lassen? Gibt es gute Gründe für eine Änderung, ist sie zum Beispiel zum Allgemeinwohl?

Eine echte Rückwirkung ist hingegen nur dann zulässig, wenn es zwingende und überragend wichtige Gründe des Allgemeinwohls gibt. Und dann gibt es noch eine Ausnahme bei einer echten Rückwirkung: Wenn die bisherige Regelung unklar und verworren war. Dann gilt der Vertrauensschutz auch nicht, weil davon auszugehen gewesen ist, dass es zu einer Änderung kommt. Aber auch diese Ausnahme wird vom Bundesverfassungsgericht sehr eng ausgelegt.“

Wie sähe der Rechtsweg aus, wenn man sich gegen eine Rückwirkung wehren will?

Wittmann: „In der Regel führt ein Gesetz zu einem Rechtsakt und gegen den wehrt man sich. Wenn zum Beispiel das Steuerrecht rückwirkend zu meinem Nachteil geändert würde, dann bekäme ich einen neuen Steuerbescheid. Gegen den müsste ich zunächst Einspruch beim Finanzamt einlegen, dann ginge es vor das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof. Und nur, wenn das alles nicht hilft, kann ich vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.“

Aber es gibt doch auch die Möglichkeit, direkt beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einzulegen?

Wittmann: „Das ist unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Und zwar nur dann, wenn es mir unzumutbar wäre, den normalen Rechtsweg zu beschreiten. Unzumutbar könnte es sein, wenn der Rechtsweg Jahre dauern würde und ich bis dahin ruinierte wäre. Zulässig wäre die Rechtsbeschwerde auch, wenn das rückwirkende Gesetz direkt Wirkung entfaltet, ohne einen Rechtsakt durch die Verwaltung. Um bei dem Beispiel eines rückwirkenden Steuergesetzes zu bleiben: Wenn durch ein Gesetz plötzlich etwas steuerrechtlich unzulässig oder sogar strafbar wird. Dann kann man mir nicht zumuten, dass ich mich erst strafbar mache und mich dann gegen eine Strafverfolgung auf dem Rechtsweg durch die Instanzen wehre.“

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