15.12.2009
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Gewerbesteuer

Unbequeme Steuer – unbequeme Fragen

Ein Handwerker zahlt sie, ein Anwalt nicht: die Gewerbesteuer. Für Handwerksmeister Detlef Wartemann ist das „einfach nur ungerecht“. Er hat den Verantwortlichen seiner Gemeinde jetzt unbequeme Fragen gestellt – und interessante Antworten bekommen.

 - Foto: Bilderbox
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Wartemann hatte den handwerk.com-Artikel "Steuern von armen Hunden" gelesen. Seitdem ärgert er sich über die Gewerbesteuer: "Dass es Unternehmer gibt, die sich davor drücken können, ist nicht in Ordnung."

Hintergrund: Die Gewerbesteuer wird per Definition nur von Gewerbetreibenden verlangt, Freiberufler wie beispielsweise Anwälte oder Werbetexter gehören nicht dazu.

Wartemann ist Steuerzahler in der niedersächsischen Gemeinde Hasbergen. Den Verantwortlichen im Hasbergener Rathaus hat er am 19. November folgende Fragen gestellt:

  • Welche Maßnahmen und Leistungen für Gewerbetreibende bringt die Gemeinde jährlich auf den Weg, wie hoch ist der Anteil der Gewerbesteuer?
  • Ist es richtig, dass nicht alle Unternehmer und Dienstleister die Gewerbesteuer zahlen?

Als am 10. Dezember noch keine Antwort im Briefkasten lag, hat der Schornsteinbauer ein Schreiben nachgelegt: „Da ich verpflichtet bin, meine Gewerbesteuer pünktlich zu zahlen, habe ich diese mit dem Vermerk ‚Vorbehalt der Rückforderung’ an sie überwiesen.“

Nur einen Tag später reagierte die Gemeinde. Die zentralen Antworten einer Sprecherin:

  • „Steuern […] sind nach §3 der Abgabenordnung Geldleistungen, denen keine besondere Leistung entgegensteht. Steuern werden erhoben, um den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens zu decken.“
  • „Das Bundesverfassungsgericht hat die Auffassung, dass die freien Berufe in einer Gemeinde typischerweise weniger Kosten als die Gewerbetreibenden verursachen und begründet somit die Differenzierung (Urteil vom 15.01.2008)."

Detlef Wartemann
Detlef Wartemann - Foto: Privat
Foto: Privat

Spontane Gegenfrage von Wartemann: „Wieso verursacht ein Schneidermeister höhere Kosten als ein Anwalt?“ Bei Großbetrieben mit LKW-Verkehr könne er das nachvollziehen, aber bei vielen kleinen Handwerksunternehmern nicht. Und auch sein eigener Betrieb im Hasbergener Gewerbegebiet sei nicht sonderlich pflegeintensiv: „Unser Lager ist 300 Quadratmeter groß, wir haben ein kleines Büro, produzieren nicht vor Ort, unsere Leute sind auf Montage – da hat jeder Rechtsanwalt mehr Publikumsverkehr.“

Es sei seltsam, dass die Gemeinde einerseits keine speziellen Ausgaben für Gewerbetreibende definieren kann, andererseits aber davon ausgehe, dass Freiberufler weniger Kosten verursachen. "Das ist doch ein Widerspruch", sagt Wartemann. Der Handwerksmeister hatte erwartet, dass die Gemeinde die Gewerbesteuer konkret einsetzt, um die Gewerbegebiete auszuweiten, um sie attraktiv zu machen oder für sie zu werben: "Aber so bleibt die Ungerechtigkeit ganz einfach im Raum stehen."

Wartemanns Versprechen: "Das werde ich nicht auf sich beruhen lassen." Fortsetzung folgt.

(sfk)

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6 Kommentare zu "Unbequeme Steuer – unbequeme Fragen"

  1. Harry Stolpmann - 18.01.2010, 20:33 Uhr (Kommentar melden)

    da fällt einem wirklich nichts mehr zu ein. "wir sind alle gleich - nur manche sind gleicher!" nur gut das gesetze vornehmlich von juristen durchdacht werden - wen wundert es da das ausgerechnet dieser verarmte zweig keine gewerbesteuern zahlen muss???

  2. Wilfried Kunze - 22.12.2009, 12:32 Uhr (Kommentar melden)

    Die hier begonnene Diskussion kann nur als Neiddebatte bezeichnet werden. Es ist zum einen vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden, dass die Freiberufler keine Gewerbetreibenden sind und somit auch keine Gewerbesteuer zu entrichten haben. Zum anderen ist ja in jedem Falle die Einkommenssteuer zu entrichten, die bei zunehmendem zu versteuerndem Einkommen überproportional ansteigt und durch eine Gewerbesteuerpflicht entsprechend gekappt würde. Diese Einkommenssteuer kommt dabei zumindest in Teilen auch der Wohnsitz-Kommune zu Gute. Hinzu kommt, dass die Freiberufler vielfach den strengen Regelungen der Kammern unterliegen und sich an gesetzliche Honorarordnungen zu halten haben, die teilweise jedoch nur nach sehr langen Zeiträumen an die wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst werden (die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 1. Januar 1996 (!!) wurde erstmals wieder im Sommer 2009 (!!) angepasst, wobei die Erhöhungen wiederum nur marginal sind (ca. 10 %, was noch nicht einmal die Inflationsrate von 13 Jahren auch nur annähernd ausgleicht), gleichzeitig wurden aber die Eingangsparameter abgesenkt, was faktisch zu keiner Erhöhung geführt hat, sondern einen weiteren Einkommensverlust bedeutet (da damit zu rechnen ist, dass in den nächsten 10 Jahren wiederum keine Anpassung stattfinden wird)... Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann wie folgt nachgelesen werden: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 582008 vom 28. Mai 2008 Beschluss vom 15. Januar 2008 – 1 BvL 204 – Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen und Landwirten und Abfärberegelung verfassungsgemäß Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte aufgrund einer Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts über zwei Fragen im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer zu entscheiden und kam zu folgendem Ergebnis: Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ("Abfärberegelung") die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. In der Urteilsbegründung heißt es u.a.: " Die im Regelfall akademische oder vergleichbare besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien Berufs, die besondere Bedeutung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der Arbeit, verbunden mit einem häufig höchstpersönlichen Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber, aber auch die spezifische staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierung zahlreicher freier Berufe insbesondere im Hinblick auf berufliche Pflichten und Honorarbedingungen lassen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch heute noch signifikante Unterschiede zwischen freien Berufen und Gewerbetreibenden erkennen." Weiter unter: http:www.bundesverfassungsgericht.depressemitteilungenbvg08-058.html Viele Grüße Wilfried Kunze

  3. Jens Rauch - 22.12.2009, 10:58 Uhr (Kommentar melden)

    Die Gewerbesteuer hat ihren Ursprung im 14. Jahrhundert. Die Städte und Gemeinden haben damals schon erkannt, dass sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen mussten, allen Bürger zu entsprechenden Bedingungen ein fruchtbares Zusammenleben zu ermöglichen. Damit die Gewerbetreibenden ihre Waren u. a. auf öffentlich bewirtschafteten Plätzen feilbieten konnten, wurde eine Steuer auf diesen Handel erhoben, um die dafür vorgesehenen Plätze und Straßen auch für alle Beteiligten kontrolliert und zum Wohle der Allgemeinheit bereitzustellen. Im Wandel der Zeiten haben sich natürlich - wie fast überall und in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens - die Erfordernisse geändert, die eine Gewerbesteuer nur von Handelstreibenden, die ein "stehendes" oder "fliegendes" Gewerbe betreiben, rechtfertigen würden. Gemäß der zumutbaren Berücksichtung des Gleichheitsgrundsatzes sollten deshalb aus meiner Sicht entweder ALLE selbstständig Tätigen und an der Volkswirtschaft beteiligten Betriebe an dieser (durchaus berechtigten) Gemeindesteuer beteiligt werden. So auch die sogenannten Freiberufler. Und auch diese sollten der Umsatzbesteuerung unterliegen. Frei nach dem Motto: Entweder ALLE oder KEINER. Aufgrund der stetig sinkenden und dadurch fehlenden finanziellen Mittel der Gemeinden zur Wahrung der ihr zugedachten allgemeinen Aufgaben schient dies der einzig vernünftige Weg auch diejenigen Nutznießer daran beteiligen zu lassen, die sich - unzeitgemäß - immer noch auf mittelalterliches Recht berufen.

  4. harry-02 - 16.12.2009, 13:35 Uhr (Kommentar melden)

    Juristen betreiben kein Gewerbe, meinetwegen aber einen gut bezahlten Dienstleistungsbetrieb ..... Wie ist denn die Definition von Gewerbe: "Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird." Quelle Wikipedia Machen ja Juristen nicht ..... "Nach der Gewerbeordnung (GewO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch die Land- und Forstwirtschaft sowie freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater als Gewerbebetriebe, sind jedoch gemäß § 6 GewO dem Anwendungsbereich entzogen." Quelle Wikipedia Und warum sind sie dem Anwendungsbereich entzogen, ach ja Juristen verfassen ja solche Gesetze, ein Schelm wer schlechtes denkt !! Na aber hallo, wo leben wir denn, ....... ich sag jetzt besser nichts mehr.

  5. Manfred Todtenhausen - 16.12.2009, 07:59 Uhr (Kommentar melden)

    Die Gewerbesteuer kann eigentlich auch den Gemeinden nicht passen. Da sie konjunkturabhängig ist, sind die Einbrüche immer in Zeiten, wo die Gemeinden gerade hohe Einnahmen benötigten. Das trifft besonders die finanzarmen Kommunen. Die Gewerbesteuer muss abgeschafft werden, die Gemeindefinanzierung über eine andere Steuerform geregelt werden. Das würde auch die Ungerechtigkeit bei den Freiberuflern und anderen Gewerbetreibenden beheben. Ich hoffe die Regierung setzt das in den nächsten Jahren um. Wir Handwerker sollten dieses jedenfalls weiter fordern.

  6. Jürgen Durand - 16.12.2009, 07:51 Uhr (Kommentar melden)

    Ich werde ebenfalls den Weiteren Werdegang verfolgen...