15.12.2011
Zoll: Mindestlöhne im Visier
Teure Ausweiskontrollen auf dem Bau
Und was kontrolliert die FKS noch - außer den Personalausweisen?
Die FKS soll prüfen, ob sich Unternehmen an das Arbeitnehmerentsendegesetz halten. Konkret: Bekommen die Mitarbeiter tatsächlich den Mindestlohn?
Wie die FKS das kontrolliert, erläutert Rechtsanwalt Giso Töpfer, Hauptgeschäftsführer des Baugewerbe-Verbands Sachsen-Anhalt:
- Aufzeichnungspflicht: Betriebe müssen gemäß Paragraf 19, Absatz 2a des Entsendegesetzes Anfang, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeiten aufzeichnen. Das gelte für alle gewerblichen Mitarbeiter, auch für Leiharbeiter.
- Aufbewahrungspflicht: Die entsprechenden Nachweise müssen Betriebe zwei Jahre aufbewahren und auf Verlangen der Fahnder auf der Baustelle bereithalten.
- Gestaltungspflichten: "Vorschriften, wie ein Betrieb den Nachweis erbringt, gibt es im Entsendegesetz nicht", betont Töpfer. Für die FKS komme es jedoch darauf an, dass sie die Angaben lückenlos nachvollziehen kann. Daher sollte der Nachweis unbedingt neben den Angaben zu Anfang, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeiten und Dauer der Pausen auch das jeweilige Datum und den Namen des Mitarbeiters enthalten. Ob diese vollständigen Angaben auf einem Stundenzettel, in einer Excel-Tabelle oder in anderer Form geführt werden, spiele dabei keine Rolle.
Wer ist verantwortlich für den Nachweis?
"Verantwortlich für den Nachweis gegenüber der FKS ist immer der Arbeitgeber, auch wenn er die Aufgabe delegiert", betont Töpfer.
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