Aufrechnungsverbot
Sozialkasse Bau: "In Härtefällen gibt es Ausnahmen"
Handwerksmeister, die nicht wissen, dass sie sozialkassenpflichtig sind. Betriebe, die nach Forderungen der Sozialkasse Bau vor der Pleite stehen. Mit diesen brisanten Themen haben wir Soka-Bau Abteilungsdirektor Thomas Arnold konfrontiert. Ein Interview.
Thomas Arnold ist Abteilungsdirektor der Sozialkasse Bau in Wiesbaden.
15.000 Gerichtsverfahren jährlich allein in den alten Ländern, zusätzlich Mahnverfahren – die Sozialkasse Bau sorgt für reichlich Arbeit bei den Arbeitsgerichten. Müsste es nicht im Interesse der Sozialkasse Bau liegen, die Zahlen zu minimieren? Dahinter steckt doch ein extremer Aufwand für alle Beteiligten.
Arnold: Vergleichen Sie uns mit einem Versicherungsunternehmen. Wie würde ein Versicherer mit einem Kunden verfahren, der seine Beiträge nicht zahlt? Erstens würde er keine Leistungen auszahlen. Zweitens würde der Kunde gekündigt werden. SOKA-BAU kann das nicht. Denn: Wir setzen umlagefinanzierte Systeme für eine komplette Branche um. Ausbildungsförderung, Urlaubsverfahren, Altersversorgung – das sind drei wichtige Systeme, an der die gesamte Bauwirtschaft beteiligt ist und davon profitiert, da wäre es ungerecht und ein ungleicher Wettbewerb, wenn einzelne Betriebe nicht teilnehmen bräuchten. Die Zahl der Verfahren entsteht dadurch, dass offene Beiträge monatsbezogen per Mahnbescheid geltend gemacht werden. Wird einem Mahnbescheid widersprochen, führt das zwangsläufig zu einem Klageverfahren, so dass eben auch mehrere Verfahren je Betrieb gezählt werden. Die Quote der Betriebe, die im Laufe eines Jahres überhaupt von einem Klageverfahren betroffen sind, liegt sicherlich unter zehn Prozent.
Doch was ist mit den Betrieben, die von ihrer Sozialkassenpflicht überrascht werden?
Arnolds Antwort lesen Sie auf Seite 2.

11 Kommentare zu "Sozialkasse Bau: "In Härtefällen gibt es Ausnahmen""
In welcher Welt lebt den der Kabarettist Arnold
Hallo! Wie alle hier brauchen wir dringend Hilfe und gute Ratschläge.
Ich arbeite seit 5 Jahren in einem Handwerksbetrieb und versuche nun schon seit gut 4 Jahren den Betrieb aus den roten Zahlen zu bekommen. Auslöser: Ein Auftraggeber hat Insolvenz angemeldet, somit waren ca. 10.000,--€ Forderungen futsch. Außerdem hat mein Chef leider versäumt seine MA bei der Soka-Bau anzumelden und wurde im Nachhinein zur Nachzahlung der Beiträge von 4 Jahren verdonnert. Da sich die Soka-Bau in keiner Weise auf Ratenzahlung einlässt, war unsere letzte Chance uns bei Gericht auf einen Vergleich einzulassen. Wir wollen versuchen die Summe von 12.000,--€ bis zum 01.07.2007 zu begleichen. Das ist nun ein halbes Jahr her und leider ist uns dies nicht gelungen, es sind immer noch 9.500,--€ offen. Die weitere Vorgehensweise der Soka-Bau: Der Titel wird vollstreckt, demzufolge steht dann irgendwann im Juli oder August der GV vor der Tür, der sich dann max. auf 6 Monatsraten einlassen kann. Das wären dann monatlich 1.500,--€ die wir leider nicht aufbringen können. Danach müsste dann mein Chef die EV abgeben, wie genau läuft das dann ab? Was kann alles gepfändet werden und welche Auswirkungen hat dies auf seine Einzelfirma?
FürTips und Ratschläge wäre ich euch sehr dankbar, da ich mit meinem Latein und meiner Kraft so langsam am Ende bin.
Im Sommer 2008 tauchte hier einer von der Soka auf, hat sich unsere Rechnungen angesehen und uns Mann erklärt, wir wären rückwirkend seit 2007 in der Soka. Weil wir zu diesem Zeitpunkt in massiven finanziellen Schwierigkeiten waren (durch die Pleite eines anderen Betriebes), konnten wir die Soka nicht bezahlen. Dann habe ich als Mitarbeitende Ehefrau versucht mit der Soka zu verhandeln, aber ohne Erfolg. Das Ende vom Lied war dann, dass es zu Vollstreckungsbescheiden kam. Einen dieser Bescheide konnten wir dann über den Gerichtsvollzieher hier im Ort abwickeln. Weil da ja wusste, wie schlecht es bei uns aussah, hat er uns sechs Raten eingeräumt. Das aber wiederum passte der Soka nicht und so knallte man uns eben vor Weihnachten 2010 eine dicke Kontopfändung von fast 10.000,00 € rein. Kontopfändung bedeutet aber auch, wenn Dispo vorhanden, ist der damit sofort gekündigt. Damit waren alle Geldvorräte hin, die mein Mann für den Winter zusammen gespart hatte. Und auch alle Ratenzahlungen, die ja über den Winter weiterlaufen mussten, waren hinfällig. Gott sei Dank kam dann ein Auftrag rein, den mein Mann im Winter alleine Ausführen konnte. Deshalb ein dickes Danke an dieser Stelle an alle die, die meinem Mann Ratenzahlungen ermöglicht haben: HKK, AOK, DAK, BKK, das Finanzamt, die BG Bau. Ganz wichtig war unser Steuerbüro, ohne deren Tipps und Unterstützung wäre ich manchmal wahnsinnig geworden. Alle konnten überzeugt werden, das mein Mann nur Zeit benötigte – aber nicht die Soka, die vollstrecken weiter
Sollte der systematische Betrug an Unternehmmern und die sinnlose vernichtung von Arbeisplätzen ein Ende haben ? Nun, es gibt Hoffnung Sehr geehrter Herr von der Soka Bau Verfolgter, 7 in der vorbezeichneten Angelegenheit bestätigen wir den Eingang der uns überlassen Unterlagen. Nach Durchsicht und Lektüre werde ich mich dazu ausführlich melden. Weiterhin dürfen wir Bezug nehmen auf das zwischen uns geführte Gespräch. Diese Nachricht erhalten aufgrund des allgemeinen Interesses alle unsere Mandanten und diejenigen, die wie Sie derzeit erwägen, ob ein Mandat erteilt werden soll oder nicht. Wie Sie bereits bisher übersandten Informationen vielleicht entnommen haben, ist es uns, indem wir die von uns ausgearbeiteten statistischen Werte in eine Zahlungsklage der SOKA-Bau eingeführt haben, am 23.10.2011 gelungen, einen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin herbeizuführen, mit dem die SOKA-Zahlungsklagen ausgesetzt werden, bis die grundsätzlichen Angriffe auf die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen Bau vor dem Verwaltungsgericht Berlin geklärt sind. Dies ist der erste Beschluss dieser Art in der Bundesrepublik. Die SOKA-Bau hatte seinerzeit - wie kaum anders zu erwarten - Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Nunmehr liegt die Beschwerdeentscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.01.2012 vor, die zu Ihrer Information in anonymisierter Fassung als Anlage beigefügt ist. Sie können daraus sehen, dass das Arbeitsgericht bei seiner Auffassung bleibt und die Verfahren weiter ausgesetzt sind. Das ist eine gute Nachricht, sie zeigt aber auch, dass man selbst um sein Recht kämpfen muss. Die Angelegenheit ist nämlich keineswegs abgeschlossen. Die Beschwerdeentscheidung des Arbeitsgerichts bedeutet, dass die Angelegenheit nun dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vorliegt. Das wird in den nächsten Wochen eine Entscheidung fällen. Eine Weitergabe bis hin zum Bundesarbeitsgericht ist auch möglich. Wir möchten aber mit diesem sehr erfreulichen Ergebnis illustrieren, dass die von uns entwickelten Argumentationsmuster nicht völlig ohne Wirkung sind. Alle Versuche, und der Hinweis auf die Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. die Bedenken dagegen, die Verfahren, die von der SOKA-Bau gegen Unternehmen geführt werden, wenigstens zu einem Aussetzen zu bringen, sind bislang gescheitert. Insofern ist dieser Etappenerfolg jedenfalls bemerkenswert und nützlich. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Nun, hier das aktuelle Urteil : Ausfertigung Arbeitsgericht Berlin Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 62 Ca 60033/11 In Sachen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung, vertr.d.d* Vorstand Manfred Purps und Wolfgang Koberski, Wettinerstr. 7, 65189 Wiesbaden GZ.: 20989/10-33818101 gegen * Beklagte - hat das Arbeitsgericht Berlin, 62. Kammer, auf die Beratung vom 18.01.2012 durch den Richter am Arbeitsgericht Schmitt Beschluss i - Kläger/in - sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Uzunoglu und Herr Obergassen beschlossen: Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschfuss des ArbG Berlin vom 19.10.2011 wird nicht abgeholfen. Gründe: Der Aussetzungsbeschluss vom 19.10.2011 wird aus den Gründen seines Erlasses aufrecht erhalten. Die Darlegungen des Klägers rechtfertigen keine andere Bewertung. I. Im Wesentlichen wird die sofortige Beschwerde damit begründet, die Voraussetzungen für eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit gem. § 148 ZPO seien nicht gegeben, weil die von der Kammer als vorgreiflich angesehenen Rechtsstreitigkeiten vor dem VG Berlin kein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hätten. Näher begründet wird diese Auffassung nicht. Etwaige Darlegungs- und Beweislastnöte einer Partei im Zivilprozess seien nicht über die Aussetzung des Verfahrens lösbar. Die gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Januar, Februar und Mai 2007 sowie Februar 2006 betreffend die Jahre 2005 und 2006 gerichteten Klagen seien für erledigt erklärt worden. Insoweit bestehe daher kein Aussetzungsgrund. Zudem gehe es in dem Verfahren vor dem VG Berlin VG 4 A 83/07 allein um die Frage, ob die dort klagende Partei in ihren Rechten verletzt ist. Auch eine Bejahung dieser Frage habe keine Auswirkungen auf den hiesigen Rechtsstreit, Die Beklagte verweist auf das allgemeine Verständnis von einem „Rechtsverhältnis" im Sinne von § 148 ZPO. Im eigenen Verfahren des Vertreters der Beklagten vor dem VG Berlin VG 2 K 96/11 bestehe ein sich aus dem Informationsfreiheitsgesetzergebendes Rechtsverhältnis in Form eines rechtlich geregelten Auskunftsanspruchs. Im Verfahren VG4A 83/07 erfordere die Klärung der Frage nach der Verletzung der Rechte der dortigen Klägerin die Prüfung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Allgemeinverbindlichkeitserklärungen. Zudem sei mindestens ein weiteres Verfahren eines Einzelarbeitgebers bei dem VG Berlin anhängig, in welchem die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen vom 23.03.2004, 15.05.2008 und 25.06.2010 angegriffen werden. II. Das Verfahren bleibt gem. § 148 ZPO ausgesetzt, weil verschiedene vorgreifliche Verfahren beim VG Berlin anhängig sind und die Entscheidung im hiesigen Verfahren von dessen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist. Wesentlicher Zweck von § 148 ZPO ist unter Beachtung des Gebots der Prozesswirtschafttichkeit die zügige und effiziente Durchführung des Verfahrens. Das arbeitsgerichtliche Verfahren unterliegt gem. § 9 Abs. 1 ArbGG einem besonderen Beschleunigungsgebot (vgl. Baumbach/Lauterbach § 148 ZPO, Rn 2). Die Durchführung eines eigenen Beweisverfahrens zu denselben Tatsachen- und Rechtsfragen, die bereits zum Teil Gegenstand von mehrjährig anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind, die sich zudem in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium befinden, widerspricht diesem Beschleunigungsgebot und führt zu doppelten gerichtlichen Handlungen und parallelen Beweiserhebungen. Daher hält der BGH zB die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständiges Beweisverfahren grundsätzlich auch für zulässig. Dem Gedanken der gebiete es, mehrfache Beweiserhebungen wegen desselben Gegenstandes mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen zu vermeiden. Dies könne erreicht werden, wenn die bereits angeordnete Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren fortgesetzt wird und eine parallele Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren wegen dessen Aussetzung ausscheidet (BGH v. 26.10.2006, VII ZB 39/06, NJW-RR 2007, 307 mwN). Die Situation im hiesigen Rechtsstreit ist damit vergleichbar. 2. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist jeweils über Rechtsverhältnisse der dortigen Parteien zu entscheiden. Dies scheint nach den letzten Ausführungen des Klägers nicht mehr im Streit zu sein. a) Der Rechtsstreit zwischen dem Vertreter der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland (2 K 96/11) hat ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand, denn es wird der Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 1 IFG geltend gemacht. Es wird gerade keine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden, sondern ein konkreter Auskunftsanspruch, von dessen Erfüllung die weitere Führung des vor dem ArbG Berlin anhängigen Verfahrens abhängt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und von der Klägerin insoweit nicht bestrittenen Ausführungen des Beklagten Vertreters mit Schriftsatz vom 07.12.2011 verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht. Gleiches gilt für das Verfahren zwischen dem Arbeitgeberverband und der Bundesrepublik Deutschland (VG 4 A 83/07), in welchem die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen vom 15.05.2008 und 25.06.2010 geprüft werden. Das Rechtsverhältnis zwischen den dortigen Parteien ist ebenfalls nicht abstrakt, sondern konkret auf mindestens zwei bestimmte Allgemeinverbindlichkeitserklärungen bezogen. Woraus die Klägerin entnimmt, dass hinsichtlich der vor dem 26.06.2010 liegenden Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden sein soll. Ist nicht ersichtlich. Jedenfalls sind die vom VG Berlin an verschiedenen Verbände und Genossenschaften gerichteten Fragenkataloge vom 21.07.2011 sämtlich auch auf die Prüfung der zum Zeitpunkt 15. Mai 2008 beschäftigten Arbeitnehmer bezogen (Bl. 281-286 d.A.). c) Das/die Verfahren, weswegen die Aussetzung erfolgt, muss/müssen nicht zwischen denselben Parteien geführt werden, eine Gestaltungs- und Interventionswirkung ist ausreichend (Zöller, § 148 ZPO RnömwN). 3. Die vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind auch vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Die Feststellung von Tatsachen in den zitierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist vorgreiflich, weil die Feststellung des Quorums gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 TVG Voraussetzung für die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und damit für das Bestehen einer Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Forderungen gegenüber der Beklagten ist und auch im hiesigen arbeitsgerichtlichen Verfahren streitig und beweiserheblich ist. Das bestreitet die Klägerin übrigens selbst nicht. Im Übrigen wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen. 4. Schließlich ist vorliegend eine vergleichbare Situation gegeben wie sie mit § 97 Abs. 5 ArbGG geregelt ist. Hier wird sogar ausdrücklich eine Aussetzungspflicht geregelt für den Fall, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Im Kern geht es auch in § 97 ArbGG darum, ob wirksam Tarifverträge abgeschlossen werden können, also eine Normsetzungsbefugnis der Vereinigungen besteht (BAG v. 22.12.1960, 2 AZR 140/58, DB 1961, 444), und damit, ob und inwieweit solche Tarifverträge zugunsten oder zulasten der Tarifunterworfenen gelten. Soweit demnach Rechte und Ansprüche aus dem Tarifvertrag streitig sind, ist zur Klärung der Vorfrage, ob die umstrittene Vereinigung wirksam Tarifverträge schließen durfte oder vergleichbar wie hier, ob ein Tarifvertrag wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden ist oder nicht, der Rechtsstreit zwingend auszusetzen. gez. Schmitt gez. Uzunoglu gez. Obergassel Sollten unsere Richter doch wieder Recht erkennen ? Diese hier auf jeden Fall BRAVOOOOOOO
1. SOKA was???
Die Abkürzung steht für „Sozialkassen des Baugewerbes“. Wenn Sie’s wissen wollen: Offizielle Homepage, wenn auch nicht gerade übersichtlich, ist www.soka-bau.de.
Man kann nicht oft genug betonen: Das sind keine staatlichen Sozialkassen (wie etwa die gesetzlichen Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung Bund). Es handelt sich um sog. “Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien”, wie sie in § 4 TVG geregelt sind. Solche Einrichtungen können verschiedene Rechtsformen haben und sind Institutionen, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zur Durchführung eines bestimmten Tarifvertrags gründen.
Kurz: Diese Leute wollen Geld von Ihnen. Als Arbeitgeber. Zusätzliches Geld.
Seit dem Jahr 2001 wird die Bezeichnung “SOKA-Bau” gewissermaßen offiziell als Sammelbegriff genutzt. Dahinter steht aber keine gleichnamige Institution. Gemeint sind eine Aktiengesellschaft (die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG) in Wiesbaden und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft e.V. (ebenfalls in Wiesbaden) sowie die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. Alle drei sind rechtlich unabhängig voneinander, ihre Funktionen aber stark ineinander verschränkt.
Die drei sind relevant durch einen Tarifvertrag der IG-Bau einer- und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. sowie des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. andererseits über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, kurz als “VTV” bezeichnet (Überblick über die Geschichte: hier in einem Blogbeitrag). Ihre Gründung geht auf ältere Tarifverträge und bis in das Jahr 1949 zurück. Wir reden von echter Tradition.
Zur besonderen Verwirrung treten die Kassen am Markt und in Gerichtsverfahren etwas eigenwillig auf.
Der VTV regelt eine Reihe von Beitragspflichten für Unternehmen des Baugewerbes (das dort einer extensiven Definition unterzogen wird). Diese Beiträge sind nicht für alle Tarifgebiete dieselben. Im Tarifgebiet West (Bayern sowie der Rest der “alten” Bundesrepublik ohne Berlin-West) ist die Teilnahme sowohl am Urlaubskassen- als auch am Zusatzversorgungsverfahren verpflichtend. Im Tarifgebiet Ost (Berlin und die neuen Bundesländer) ist nur die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtend. Urlaubskassenbeiträge werden von der ULAK, Zusatzversorgungsbeiträge von der ZVK beansprucht. Allerdings hat bis zum Jahr 2010 die ZVK die Beiträge für die ULAK eingezogen und trat daher auch in Ostdeutschland stets als Klägerin auf, obwohl sie gar keine eigenen Ansprüche zu verfolgen hatte. Noch schlimmer: Die ULAK zieht die staatliche Winterbauumlage ein, die mit den genannten Tarifverträgen absolut gar nichts zu tun hat. Deren Beiträge gehören – sozusagen – zur Bundesagentur für Arbeit.
2. SOKA wozu?
Diese Frage ist berechtigt.
Die soziale Rechtfertigung muss hier nicht ausgebreitet werden – der Blogbeitrag zur Geschichte der SOKA führt das genauer aus. Vor 60 Jahren sah man zwei bautypische Probleme, die aus der Saison resultieren. Wenn zwischen November und März keine Arbeit am Bau ist, bedeutet das Beschäftigungslosigkeit. Früher wurden Arbeiter in der Winterbauzeit gekündigt. Das wirkt sich negativ auf die Rente aus, also sollten die Baubetriebe eine eigenfinanzierte Zusatzversorgung stemmen, die das ausgleicht. Außerdem waren damals Arbeitsplatzwechsel die Regel – man scheidet im November aus und heuert im Frühjahr woanders an. Nach dem BurlG kriegt man – vielleicht – im November den Urlaub ausgezahlt, wenn der Arbeitgeber nicht pleite ist, nehmen kann man ihn de facto nie. Also sollte der Urlaub komplett vorab eingezahlt werden (vom Arbeitgeber), um dann bei Inanspruchnahme wieder erstattet zu werden. Der Arbeitgeber zahlt die Umlage, aber dafür den im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer nicht mehr.
Dass die Winterbaupause gerade in den eher handwerklich geprägten Betrieben nicht die Regel ist, wird dabei ignoriert.
3. Warum ich – mit meinem Betrieb?
Weil Sie einen Baubetrieb haben.
Viele Betriebe sehen sich zwar nicht als Baubetriebe, wenn sie nicht dem sog. Bauhauptgewerbe zugehörig sind. Vor dem Hintergrund des VTV ist das allerdings ein Irrtum, der teuer werden kann. Der VTV definiert selbst, was ein Baubetrieb ist, und das kann ziemliche Überraschungen bedeuten.
Eine weitere berechtigte Frage ist, warum ein Tarifvertrag für Sie relevant ist, an dessen Zustandekommen Sie selbst gar nicht beteiligt waren. Viele Betriebe des Misch- bzw. Ausbaugewerbes sind gerade nicht Mitglied eines Verbandes, der seinerseits im Zentralverband oder im Hauptverband, den beiden Unterzeichnern des VTV, Mitglied ist. Damit gibt es keine unmittelbare Tarifbindung nach § 1 TVG.
Beim VTV hat allerdings die Bundesregierung (seit über 60 Jahren) von der Möglichkeit des TVG Gebrauch gemacht, den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären (§ 5 TVG). Mit einigen anderen Bautarifverträgen (vor allem des Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) gilt der Tarifvertrag daher auch für alldiejenigen Betriebe, die mit den Unterzeichnern des Tarifvertrags nichts zu tun haben. Diese sog. “tariflichen Außenseiter” sind dann an den Tarifvertrag gebunden, wenn sie nach seiner Definition ein Baubetrieb sind.
Es kann daher ohne Weiteres sein, dass auch Ihr Betrieb Post von der SOKA erhält. Nicht erfasst (im Sinne von „unbekannt“) sind bei der SOKA – die nur etwa 20 Mitarbeiter für die Betriebsprüfung beschäftigt – meist mittelgroße Handwerks- oder Ausbaubetriebe, die mehrere Gewerke auf sich vereinen und sich u.a. auch deshalb nicht als Baubetrieb betrachten, weil sie keine Winterbaupause haben. In den meisten Fällen werden diese Betriebe allerdings trotzdem umlagepflichtig sein. Die Umlagepflicht ist drastisch. Sie liegt bei nur knapp unter einem Fünftel der gesamten im Betrieb zu zahlenden Bruttolohnsumme (Beitragssatz Ost 16,6 %, West 19,8 %)
Nach dem VTV kann die SOKA – und das geschieht auch – diese Zahlungen für vier Jahre in die Vergangenheit hinein verlangen, weil das die maßgebliche Verjährungsgrenze ist.
Man kann sich leicht ausrechnen, welche Beträge dabei zusammenkommen.
Die Struktur des VTV ist seit seiner vorletzten Modernisierung dabei außerordentlich kompliziert geworden, lässt sich aber auf eine einfache Formel bringen:
Sobald Arbeiten zur Errichtung, zum Unterhalt oder zum Abriss eines Bauwerks ausgeführt werden, liegt grundsätzlich ein Baubetrieb vor. Die seitenlangen Aufzählungen von Baubetrieben im VTV haben daher nur illustrativen Charakter.
Auch andernorts ist der Tarifvertrag mit Überraschungen selbst für juristische Spezialisten angefüllt. So enthält er, wie jedermann nachlesen kann, eine große Reihe von “Ausnahmen”, die nicht als Baubetriebe gelten sollen – etwa Gas- und Wasserinstallateure oder Elektrobetriebe. Selbst erfahrene Rechtsanwender bekommen ein ungutes Gefühl, wenn sie feststellen, dass das Bundesarbeitsgericht diese Ausnahmen nicht als Ausnahmen ansieht, mit der einigermaßen befremdlichen Begründung, dann müssten sie nicht im Tarifvertrag stehen. Alleine das zeigt, dass sich über nunmehr etwa 5 Jahrzehnte das Rechtsgebiet der Sozialkassen des Baugewerbes völlig verselbstständigt hat und leider fundamental anderen Regeln folgt, als man es üblicherweise gewohnt ist.
Sie sind als Baubetrieb im Sinne des VTV also stets bedroht.
4. Welchen Einfluss hat es, dass ich keine Winterbauumlage zahlen muss?
Keinen.
Viele Betriebe des Bauhauptgewerbes sind daran gewöhnt, dass sie eine Winterbauumlage nach dem SGB III zu zahlen haben. Diese Umlage hat nichts mit der Sozialkassenpflicht nach dem VTV zu tun. Es gibt nur eine teilweise Überschneidung, als Faustregel gilt: Es gibt eine große Anzahl an Unternehmen, die bei richtiger Betrachtung zwar umlage- und versicherungspflichtig bei den Sozialkassen des Baugewerbes sind, aber keine Winterbauumlage zahlen müssen. Umgekehrt ist es nicht denkbar, dass man rechtmäßiger Weise zur Winterbauumlage herangezogen wird, aber nicht “SOKA-pflichtig” ist. Das liegt aber nur daran, dass die Winterbauumlage nach der Baubetriebeverordnung – einer (staatlichen) Rechtsverordnung – bestimmt wird, die einen teilweise deckungsgleichen Anwendungsbereich wie der VTV hat.
5. Welche Kosten verursacht die SOKA mir?
Von dem Beitragssatz einmal abgesehen, muss man für das Umlageverfahren zur Urlaubskasse festhalten, dass die SOKA eine Verwaltungsgebühr berechnet, die tatsächlich verloren ist.
Hinzu kommen die Bürokratiekosten, die durch die sehr aufwendige Berechnung der Baulöhne nach dem VTV auftreten.
Schließlich bedeutet Zugehörigkeit zum VTV automatisch auch eine Bindung an die Baumindestlöhne, was in vielen Betrieben nicht berücksichtigt wird und weitere Kosten verursacht, weil solche Mindestlöhne in der Vergangenheit nicht bezahlt worden sind.
Darüber hinaus fließen zwar die aufgebrachten Beiträge für das Urlaubskassenverfahren großenteils an den Betrieb wieder zurück (Umlageverfahren). Die Kosten, ein solches System nachträglich für die Vergangenheit einzurichten, können allerdings immens sein. Zudem kommt eine Aufrechnung von Leistungspflichten nur sehr begrenzt in Frage.
Befindet sich der Betrieb im Tarifgebiet West, muss zusätzlich der nicht unerhebliche Beitrag an die Zusatzversorgungskasse abgeführt werden, der tatsächlich aus Sicht des Arbeitgebers ein verlorener Beitrag ist. Hierbei handelt es sich um eine echte Versicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers, nicht um ein Umlageverfahren.
6. Werde ich erwischt?
Aber klar. Irgendwann ist jeder dran, je später, desto schlimmer (siehe Verjährung…)
Das Problem SOKA ist ohne Zweifel ein Massenphänomen:
Der VTV bestimmt zwei Gerichtsstände – Berlin (Tarifgebiet Ost) und Wiesbaden (Tarifgebiet West). Das Tarifgebiet West ist das bei Weitem größere, beim Arbeitsgericht Wiesbaden gehen jährlich zwischen 20.000 und 30.000 Klagen der SOKA-Bau ein (!).
Das zeigt für sich genommen bereits erhebliche Umsetzungsprobleme im Tarifvertrag, die auch nach mehreren Jahrzehnten nicht gelöst sind. Das zeigt aber auch, dass eine Unzahl von Betrieben jährlich nicht weiß, dass sie überhaupt SOKA-pflichtig ist und dann mit Klagen überzogen wird.
Betriebe erleben eine unnachgiebige Haltung. Auch wenn es existenzvernichtend ist, besteht die SOKA-Bau im Allgemeinen auf eine Nachzahlung für vier Jahre und nimmt lieber eine Insolvenz des Betriebes in Kauf, als einen Vergleich über eine geringere Zahlung abzuschließen.
Begründet wird das mit dem (im Ergebnis selbstverständlich falschen) Argument, das wäre der Gleichbehandlung aller Tarifvertragsunterworfenen geschuldet.
Pragmatisch ist es allemal nicht, weil in einem Insolvenzverfahren auch die SOKA meist Beiträge nicht mehr realisieren kann, die sie im Falle eines Vergleiches (vielleicht) noch erhalten hätte.
Es handelt sich also keinesfalls um ein Randphänomen, das nur wenige Betriebe betrifft.
Hinzu tritt ein erhebliches (persönliches!) Bußgeldrisiko. Das Arbeitnehmerentsendegesetz stellt es unter Strafe (Bußgeldhöhe bis 500.000,00 EUR), wenn ein Betrieb die Beiträge zur SOKA-Bau nicht abführt. Diese Besonderheit wird meist übersehen. Betroffenen Betrieben droht daher nicht nur ein Nachzahlungsanspruch, ihren Geschäftsführern und Organen auch ein saftiges Bußgeld (§ 23 AEntG i.V.m. § 8 Abs. 3 AEntG). Das ist auch den meisten Rechts- und Steuerberatern kaum bekannt.
7. Gibt es eine Verteidigung?
Wenn Ihr Unternehmen ein Baubetrieb ist, der unter den VTV fällt, dann lautet die Antwort hier traditionell “nein”. Die Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts und das LAG Hessen hat sich alle Mühe gegeben, jedes mögliche Schlupfloch zu stopfen.
Auch, wenn Ihr Rechtsanwalt daran bislang verzweifelt:
Es ist insbesondere wahr, dass die SOKA-Bau kaum etwas Substantielles dazu vortragen muss, was in Ihrem Betrieb geschieht. Sie sind nach Auffassung der meisten damit befassten Richter weitgehend verpflichtet, eine Art “Entlastungsbeweis” zu führen. Wer es nicht glaubt, kann sich mal die Entscheidung des BAG vom 23.02.2005 – 10 AZR 413/04 ansehen. Nicht nur die damals tätigen Anwälte dürften sich die Augen gerieben haben.
Auch die Verfassungsmäßigkeit des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags selbst ist seit den 70er Jahren abschließend geklärt. Seinerzeit hatte man intensiv in Frage gestellt, ob ein Bundesminister einfach (auf Basis von § 5 TVG) einen Tarifvertrag auch für Dritte, nicht Tarifgebundene für allgemeinverbindlich erklären darf, obwohl diese doch bewusst aus einem Tarifverband ausgetreten oder gar nicht erst Mitglied geworden waren. Viele Autoren sahen damals und sehen bis heute Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, der nicht nur eine positive, sondern auch eine sog. negative Koalitionsfreiheit regelt (also das Fernbleiben aus einem Tarifverband). Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sind akademisch ernst zu nehmen, aber in der Praxis irrelevant. Das Bundesverfassungsgericht hat ihnen eine Absage erteilt und es gibt keine Anzeichen, dass diese grundsätzliche Haltung zur Allgemeinverbindlichkeit anders wird.
8. Bin ich also chancenlos?
Nicht unbedingt.
Die letzten beiden Allgemeinverbindlicherklärungen werfen eine Reihe von Fragen auf, die sich nicht auf verfassungsrechtlicher Ebene bewegen.
Sie betreffen insbesondere das sog. “Quorum”. Nach § 5 Abs. 1 TVG kann ein Tarifvertrag nämlich nur für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die bereits unmittelbar an ihn gebundenen Betriebe mindestens 50 % der im Tarifvertrag definierten Branchenarbeitnehmer auch beschäftigen. Aufgrund des ausufernden Anwendungsbereiches des VTV ist das allerdings annähernd unmöglich feststellbar. Hinzu treten einige Merkwürdigkeiten, die auch juristisch verwertbar sind und zunehmend verwertet werden.
So weigert sich (Stand Herbst 2011) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales rundheraus, offen zu legen, welche Zahlen und Quellen zur Feststellung des Quorums der letzten beiden Allgemeinverbindlicherklärungen benutzt wurden. Diese Zahlen sind, das muss man wissen, öffentlich weder zugänglich noch aus öffentlich zugänglichen Quellen recherchierbar. Die Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarife wird dadurch zu einem geheimen Kabinettsvorgang.
Die Verweigerungshaltung hat einen Grund (allerdings einen juristisch absurden). Das Bundesministerium lässt Anfragern derzeit mitteilen, dass es sich derzeit in einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht Berlin befände (AZ: VG 4 A 83.07). Dieses Verfahren ist deshalb interessant, weil ein Arbeitgeberverband, der am VTV nicht beteiligt war, gegen die Allgemeinverbindlicherklärung unmittelbar klagt. Dass eine solche Klage überhaupt zulässig ist, musste das Bundesverwaltungsgericht erst in einem Zwischenurteil vom 27.01.2010 feststellen. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine solche Allgemeinverbindlicherklärung, etwa für einen individuellen Betrieb, sind nach dem Stand der Dinge derzeit nicht universell anerkannt.
Das Bundesministerium meint jetzt, seine Verfahrensposition sei gefährdet, wenn es durch die Herausgabe der Zahlen und Unterlagen eine “Parallel-Diskussion in der Öffentlichkeit” über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung verursache. Die Lippen des Bundesministeriums bleiben verschlossen. Dagegen sind (mehrere) Rechtsstreitigkeiten anhängig, die aber bislang noch erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht Berlin liegen. Es wird noch Jahre dauern, bis diese Fragen abschließend geklärt sind.
Das Ganze führt zu einem circulus vitiosus: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll man sich, wird man etwa von der SOKA in Anspruch genommen, zwar auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung berufen dürfen. Man muss jedoch selbst “greifbare Anhaltspunkte” dafür vortragen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung tatsächlich etwa an einem fehlerhaften Quorum leidet.
Für einen einzelnen Betrieb ist weder mit zumutbarem Aufwand recherchierbar noch tatsächlich belegbar, dass das so ist. Da das Bundesministerium die Auskunft verweigert, steht der Betrieb letztlich chancenlos da. Das wurde in ersten Einzelfällen aus der jüngsten Zeit zum Anlass dafür genommen, Verfahren der SOKA zumindest auszusetzen, weil ein solcher “Geheimprozess” letztlich nicht mehr rechtsstaatlichen Kriterien genügen würde. Ob sich diese Tendenz überhaupt fortsetzt oder wie sie sich entwickelt, ist nicht absehbar. Aber das Quorum ist der Schlüssel zum Erfolg. Wenn überhaupt.
9. Was kann ich also tun?
Sie können verzweifeln.
Sie können sich auch an uns wenden.
Ob wir die Wunderwaffe haben?
Natürlich haben wir die nicht.
Wir haben aber in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl an Mandanten eine große Summe Geldes investiert, um die Statistiken zu recherchieren, die aus öffentlichen Quellen zugänglich sind und die ein einzelner Betrieb zumutbar kaum selbst recherchieren kann. Wir haben uns Spezialwissen angeschafft, das in einer Vielzahl von Verfahren überprüft, angepasst, vertieft wird.
Wir verwenden neben andere Materialien diese Statistiken in Verfahren, in denen wir Unternehmen gegen die SOKA-Bau vertreten. Wir sind nach den uns vorliegenden umfangreichen Quellen davon überzeugt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung 2008 und die Allgemeinverbindlicherklärung 2010 für die Sozialkassentarifverträge hinsichtlich des Quorums rechtswidrig sind.
Wir bieten Hilfe an, ohne in bestehende Anwalt-Mandant-Beziehungen einzugreifen.
Sie werden in der Regel, wenn Sie von der SOKA bereits in Anspruch genommen werden, anwaltlich vertreten sein. Wir unterstützen Ihre beauftragten Rechtsanwälte durch unser Spezialwissen in Sachen SOKA-Bau, das über die bloße, wenn auch aufwendige, Darstellung von Statistiken hinausgeht, nach Kräften in ihrem Auftrag und bestellen uns neben Ihren bisherigen Rechtsanwälten zu diesem Zwecke auch in den entsprechenden Verfahren. Sie werden also wie gewohnt vom Anwalt Ihres Vertrauens vertreten und befassen eine spezialisierte Anwaltskanzlei mit einem begrenzten Bereich.
10. Warum sollten Sie das tun?
Weil es um Ihre Existenz und Ihr Geld geht.
Mit klassischen Methoden des Zivilprozesses haben Sie – leider – gegen die SOKA-Bau keine realistische Chance. In vielen Fällen wird Ihre wirtschaftliche Existenz von diesen Verfahren abhängen.
Es wird noch viele Jahre dauern, bis die Allgemeinverbindlicherklärung 2008 und Allgemeinverbindlicherklärung 2010 in dieser Hinsicht von allen einschlägigen Rechtsprechungsinstanzen abschließend und rechtskräftig behandelt worden ist.
Es gibt deshalb keine Erfolgsgarantien für die Zukunft, aber eine klare Garantie für die Gegenwart: Wenn Sie sich nicht mit wirksamen Methoden wehren, wird Ihnen keinerlei Nutzen entstehen, wenn in vielen Jahren ein anderer Betrieb eine Grundsatzentscheidung bei einem Bundesgericht gegen den Sie knebelnden Tarifvertrag erwirkt.
Sie müssen Ihre Geschicke an dieser Stelle selbst in die Hand nehmen.
Chancen kann man Ihnen durchaus einräumen.
Kennen Sie den?
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat verloren.
Wir wollen ergänzen: Kämpfen Sie intelligent. Sprechen Sie uns an.
Unsere Blogbeiträge zur SOKA:
Die SOKA Bau als Sonderrechtsgebiet
Sieg für die SOKA, Pech für das Unternehmen
Stürzen die Sozialkassen des Baugewerbes bald ein?
SOKA-Bau Beitrag im ARD-Magazin “Fakt”
Sozialkassen im Baugewerbe auf dem Prüfstand
Verschobener Tod für die SOKA
Ach ja. Und was halten wir von der SOKA?
Über den Rechtszustand sind wir sprachlos. Für diese Einrichtung wird die Verfassung gebrochen, werden alle Grundsätze des Zivilprozesses auf den Kopf gestellt, und zu guter Letzt setzt die Politik sich dem Verdacht der Lüge aus Lobbyinteresse aus. Wenn die Voraussetzung der Allgemeinverbindlichkeit vorlagen, ist es ja bemerkenswert, dass man Angst hat, sie zu veröffentlichen. Wozu? Für ein paar Euro Zusatzrente und ein unzeitgemäßes Verfahren, das keiner braucht. Preis? Die Existenz vieler Betriebe. Das System kann man nur – abschaffen! Und bist Du nicht willig, so brauch‘ ich (juristische!) Gewalt!
Guten Tag,
selten so viele Lügen gelesen. Ich bin selbst Betroffener und habe "auf Wunsch dieser Tarifpiraten" 15 Mitarbeiter nach Hause geschickt und meinen Insolvenzantrag abgegeben. Eine Einigung ist schlicht NICHT möglich, dies wurde mit Hinweis auf den Tarifvertrag (der der Soka eine Verrechnung verbiete) abgelehnt. Es sind auch keine 15.000 Prozesse/anno, sondern 45.000!!! Der Vergleich mit der Versicherung hinkt nicht nur, er ist schlicht unmöglich, da eine Versicherung ein Risiko versichert. Die Soka hingegen muß nur, risikolos, Geld entgegen nehmen und auf Aufruf einen 2/3 Anteil davon zurückzahlen. Das man 10 % seiner Kunden jährlich mit einem Mahnbescheid beglückt, ist wohl auch ein Einzelfall in BRD. Zeigt aber doch die niedrige Akzeptanz der Soka. In meinen Augen gehört in dieser parasitär geführten Aktinegesellschaft ganz schnell die Bundesstaatsanwaltschaft auf den Hals gehetzt. Allein die Voraussetzungen für die sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV sind bereits glatter Betrug. Diese AG gehört abgewickelt und den vernichteten Unternehmen ein Schadensersatz gezahlt. ABER - wo kämen wir denn hin, wenn dieses Auffangbecken für gestrandete Politiker, diesen keinen Altersruhesitz mehr bieten kann??? Es bleibt also wohl nur die Selbsthilfe. Die muß so aussehen, dass sämtliche zahlenden Unternehmen SOFORT die Zahlung an die Soka EINSTELLEN. Dann können sie noch ein wenig versuchen zu klagen, aber das Geld wird schlicht und ergreifend ausgehen. Ist ein Sch... Gefühl, kann ich euch provezeien. Es ist schon bescheiden mit anzusehen, wie ein Betrieb, durch die bloße Klage ins straucheln kommt. Banken verweigern, nach Kentniss der Klage, eine ordnungsgemäße Kontoführung. Auftraggeber suchen sich, mit der Aussicht auf eine Insolvenz, rechtzeitig neue Auftragnehmer usw. Da wird die Zeit, von der Klage bis zum ersten Kammertermin, bereits ein Spießrutenlauf. Und somit ein gutes Training für die Zeit danach. Den Todesstoß erhält man dann in Wiesbaden. Aber - wer will es den Richtern verdenken. 45.000 Prozesse - da weiß man doch von vorneherein, wer mit den produzierten Gerichtskosten im Endeffekt die Richtergehälter und die Leasingraten für das Gerichtsgebäude zahlt. RECHTSPRECHUNG ist etwas anderes - aber wohl auch nicht der Anspruch der Wiesbadener Richter. Mit einer Abwicklung könnte man der Bauwirtschaft was richtig Gutes tun.
Viele Grüße von einem Betroffenen, der auch etliche weitere Betroffene kennt, von denen Hr. Arnold angeblich keine Kentniss hat.
Der Bericht mit dem Abteilungsdirektor der Soka-Bau Thomas Arnold hat mich total fassungslos gemacht. Was soll Vergleich mit einer Versicherung? Eine Versicherung kann man sich aussuchen und auch freiwillig entscheiden, ob man sie benötigt. Außerdem, was versichert denn die Soka-Bau? 1. Das Urlaubsgeld, das wir eh an jeden Mitarbeiter direkt bezahlen? Soka-Bau kann solange bis der Arbeitnehmer in Urlaub geht (und das kann im Bauhauptgewebe manchmal dauern) schön mit dem Geld arbeiten. Wir müssen den Beitrag vorab jeden Monat bezahlen. 2. Die zusätzliche Altersvorsorge? Die paar Cent, die der Mitarbeiter bekommt. Dafür kann man die Beiträge für den Mitarbeiter lieber anders anlegen, damit er am Ende auch was ausgezahlt bekommt. Und was ist mit den Beiträgen für Mitarbeiter, die keine vollen 5 Jahre im Baugewerbe waren? Die kassiert die Soka-Bau nämlich für sich ein. Außerdem kann die Soka-Bau keine Auskunft darüber im Voraus geben, wie viel Rente jeder bekommt, wie es bei der gesetzlichen Rentenversicherung üblich ist. 3. Die Ausbildungszuschüsse? Wenn sich ein kleiner Betrieb wie wir aber trotz Ausbildungszuschüssen keinen Azubi leisten kann, dann bekommt das Geld, das auch wir eingezahlt haben, wieder nur die großen Firmen.
60000 Euro Forderung von der Soka und 35000 Guthaben: Bei mir wird nicht verrechnet. Mein Konto hat die Soka gepfändet, so dass man nicht mehr wirtschaften kann. Der Gerichtsvollzieher steht auch schon vor der Tür und der versteht diese Handhabe der Soka auch nicht: zahle oder stirb. Mein Betrieb besteht seit 16 Jahren, ich habe 2 kleine Kinder und Frau, ein Haus in der Nähe von Nienburg/Weser und 3 Angestelte im Trockenbau, wie lange noch? Ach ja: Mein damaliger Steuerberater (über 12 Jahre) hat angeblich auch nichts von der Soka gewusst. Habe diesen natürlich vor 1,5 Jahren gewechselt. Was ich damit sagen will, keiner hilft so kleinen Betrieben, nächste Woche kommt ein neuer Gerichtsvollzieher und will pfänden. Die Soka hat ja super Vorschläge, Treuhandvereinbarung: Zahle 60000,- und ich bekomme 35000,- wieder. Dieses habe ich natürlich zu meiner Bank geschickt. Antwort: Wer eine Pfändung auf dem Konto hat, ist nicht kreditwürdig. Dadurch habe ich mit meinem Hauskredit auch Probleme. So bekommt man kleine Firmen auch kaputt, Hartz ich komme... oder wie kommt man aus diesen Teufelskreis raus?
Der Vergleich mit der Versicherung ist scheinheilig, denn der Hauptkritikpunkt ist davon nicht erfasst: Dreiviertel der Beiträge betreffen die Urlaubskasse. Wäre man an Lösungen interessiert, würde kein Betriebsinhaber veranlagt, der nachweisen kann, dass er seine Mitarbeiter das ganze Jahr einsetzt - und unabhängig von der Witterung. Oder wäre das als Abgrenzungskriterium zu einfach? Verbleiben die Zusatzversorgungen, die aber oft genug gar nicht zur Auszahlung kommen (bei einer Versicherung schon!). Und die Umlage der Berufsausbildung? Die ist ein Kennzeichen der Bauwirtschaft, warum belästigen die dann andere Ausbaugewerke damit?
Wenn ich das so lese und an meine Telefonate und Korrespondenz mit der Soka denke! Ich glaube, Sie waren bei der falschen Soka.
Mein Betrieb gehört auch zum Randgebiet der SOKA, wir Schornsteinsanierer oder Schornsteinbauer haben heutzutage eher etwas mit dem Stahlbau oder dem Heizungsbau zu tun als mit dem Baugewerbe. Ich stelle mir schon lage die Frage, ob wir eine SOKA überhaupt noch brauchen. In keinem anderen Gewerk werden die Urlaubsgelder fremd verwaltet. Außedem kostet das ca. 7% (Einzahlung - Auszahlung) und es gibt keine Zinsen auf das Guthaben. Das hat wirklich auch nichts mit einer Versicherung zu tun. Das ist veraltet und gehört ganz schnell abgeschaft. Liebe Redaktion, fahren Sie doch mals nach Wiesbaden zum Gericht und schauen Sie sich mal die langen Listen der Verhandlungen pro Tag an. Erschreckend! Schauen sie sich ruhig mal einen Verhandlungstag bei Gericht an, wie viele Verfahren dort am Tag abgehaldelt werden und wie viele Betroffene an den Verhandlungen teilnehmen. Ich war auch schon mal dort und habe verloren, wie auch nicht anders zu erwarten. Man sollte doch generell einmal überprüfen, ob die SOKO nicht abgeschaft werden kann. Notfalls mit Steuermitteln um die eingegangenen Verpflichtungen zu bezahlen. Mit freundlichen Grüßen von euerm Schornsteinprofi aus Hasbergen Detlef Wartemann
"Hartz IV nach Soka-Forderung", Herr Eckhard Schiele, mein herzliches Beileid. Ich hoffe Sie haben einen Kranz von Handwerk.com bekommen. Ich bin selbst Betroffener und bekam heute einen Anruf von der SOKA bezüglich einer Betriebsprüfung. Wenn ich solche Berichte lese, kommt mir das blanke kotzen. Eigentlich wollte ich im Norddeutschen Handwerk nicht mehr berichten. Grund: Ich berichtete in der Vergangenheit regelmäßig von meinen Diskrepanzen mit der Soka. Fazit: Ein großer Bericht mit Bild von meiner Person im Norddeutschen Handwerk. Was danach geschah, werden Sie Herr Schiele demnächst selbst erleben. Auftraggeber die Ihnen immer vertrauten fragen sich jetzt nach dieser Veröffentlichung, sollten wir noch weitere Aufträge an Schiele vergeben?, er muß vielleicht bald Insolvenz wegen der Sokaforderung anmelden, Gewährleistung??? Was hat das Norddeutsche Handwerk durch unsere Berichte bis jetzt erreicht? Nichts! Ich hatte dieses Jahr bereits 2 Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht in Berlin. Meine weiteren Gedankengänge behalte ich lieber für mich. Herr Schiele, lassen Sie sich nicht von diesem Gewerbeschlachtbetrieb (SOKA) um Ihre letzten verdienten Tage bringen. Sie können mich auch gerne jederzeit anrufen:0172 4502325 MfG Olaf Bannik