Fotos von Prominenten in der eigenen Werbung nutzen?
So dürfen Sie mit Promis werben!
Nackte Werbung? Nur mit Einverständnis!
Promis in der Werbung: Auf der einen Seite das Recht am eigenen Bild – auf der anderen das berechtigte "öffentliche Interesse". Auf den Einzelfall komme es an, betont Medienrechtler Nennen. Drei Gerichtsurteile können bei der Beurteilung helfen:
1. Der Fall "Günther Jauch": Reine Aufmerksamkeitswerbung ist verboten!
Ein Zeitschriftenverlag hatte den Moderator Günther Jauch auf einem Rätselheft abgebildet. Bildunterschrift: "Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?' wie spannend Quiz sein kann." Jauch sah dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt und zog bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH sah in diesem Fall kein Allgemeininteresse der Öffentlichkeit, durch das sich die Veröffentlichung des Fotos hätte begründen lassen. Im Rätselheft gab es keine redaktionellen Informationen, die dieses Titelfoto gerechtfertigt hätten. Der Verlag wollte mit Foto und Bildunterschrift Jauchs Bekanntheit auszunutzen. "Eine bloße Aufmerksamkeitswerbung zur Vermarktung der eigenen Waren oder Dienstleistungen verstößt gegen das Recht am eigenen Bild des Prominenten", betont Nennen.
2. Der Fall "Boris Becker": Informationen mit Substanz sind erlaubt!
In diesem Fall hatte ein Verlag ein Tennis-Lehrbuch mit einer Abbildung von Boris Becker auf dem Titel veröffentlicht – ohne dessen Einwilligung. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Verlag recht: Auch in diesem Fall nutzte der Verlag zwar Beckers Bekanntheit werbewirksam aus.
"Da im Buch jedoch Schlagtechniken bekannter Spieler dargestellt wurden, bewertete das Gericht in diesem Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher als das Recht am eigenen Bild", erläutert Nennen: Der Inhalt des Buches inklusive des Coverfotos liefere einen Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion rund um Tennis-Schlagtechniken.
3. Der Fall "Oskar Lafontaine": Kommerzielle Meinungsäußerungen sind erlaubt!
Im dritten Fall hatte das Mietwagenunternehmen Sixt nach dem Rücktritt des damaligen Finanzministers Oskar Lafontaine Fotos von ihm und anderen Regierungsmitgliedern in einer Werbeanzeige veröffentlicht. Lafontaines Bild war durchgestrichen und der Text der Anzeige lautete: "SIXT verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit."
"Der BGH bewertete die Anzeige als satirische Auseinandersetzung mit einem aktuellen politischen Ereignis. Eine Einwilligung Lafontaines war daher nicht erforderlich", kommentiert der Medienrechtler.
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(jw)
