Trotz Auftrag: Für unnötige Leistungen müssen Kunden nicht zahlen
Kein Geld für sinnlose Arbeiten
Ein Kunde beauftragt Sie und will dabei auch technisch völlig überflüssige Leistungen von ihnen? Dann sollten Sie vorsichtig sein, denn solche Arbeiten muss der Auftraggeber später vielleicht nicht bezahlen.
Einfach den Auftrag annehmen und sich über den zusätzlichen Umsatz freuen? Das geht so einfach nicht, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zeigt (Urteil vom 5. August 2010, Az. 16 U 11/10).
In dem behandelten Fall ging es um die Abdichtung eines Wohnhauses. Der Auftraggeber wollte jedes Risiko ausschließen und verlangte daher nicht nur eine Außenabdichtung, sondern auch eine Innenabdichtung.
Der Handwerker machte ein Angebot, der Kunde unterschrieb. Doch nach Fertigstellung wollte er nicht den vollen Preis zahlen. Das OLG gab dem Kunden teilweise recht. Vor allem deswegen, weil die zusätzliche Innenabdichtung laut Gutachter in diesem Fall überflüssig war.
Wenn ein Kunde von Ihnen unnötige oder sinnlose Werksleistungen verlangt, so müssen Sie ihn auf diese Sinnlosigkeit hinweisen, entschieden die Richter.
Es genüge in so einem Fall keinesfalls, dass der Kunde die Leistungen verlangt und schriftlich beauftragt: "Das ändert freilich nichts an der Aufklärungspflicht, die die Beklagte traf, nämlich den Kläger auf die fragliche Sinnhaftigkeit der Innenabdichtung zusätzlich zur Außenabdichtung hinzuweisen."
Tipp: Sollte ein Kunde von Ihnen eine unnötige Leistung verlangen, so sollten Sie
- ihn darüber aufklären, dass die Leistung sinnlos ist,
- sich den Hinweis auf die Sinnlosigkeit schriftlich bestätigen lassen,
- den Auftrag nur schriftlich erteilen lassen.
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(jw)
