Auch wenn der Arbeitgeber das private Internet-Surfen im Büro ausdrücklich verboten hat, sind Mitarbeiter, die sich daran nicht halten, nicht zwangsläufig ihren Arbeitsplatz los. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschieden.
Denn wenn der Mitarbeiter das Web nicht "exzessiv" nutzt, und wenn er dabei auch keine Seiten mit pornografischen oder strafbaren Inhalten augerufen hat, müsse der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, bevor eine Kündigung möglich sei, befand das LAG.
LAG Rheinland-Pfalz: Az. 9 Sa 234/07
(jw)







